KCanG Abstimmung- Gegenüberstellung der alten und neuen Vorschrift
Nimrod Rechtsanwälte haben nach der gestrigen Abstimmung im Bundestag über “Nachjustierungen” im KCanG die alten und neuen Normen gegenüber gestellt.
Growhubs möglich: Zusammengefasst wurden den Ländern Möglichkeiten eingeräumt, sog. Growhubs zu erlauben, oder nicht. Growhubs sind Anbauflächen, die sich mehrere CSC teilen. Dadurch kann kostengünstiger produziert werden. Welche Bundesländer Growhubs ermöglichen, steht noch aus.
Anstellung: Die CSC können Angestellte im Rahmen des § 17 Abs. 1 KCanG mit mehreren Aufgaben betrauen.
Mit Hilfe nachstehender Übersicht, können Sie die alten und neuen Normen miteinander vergleichen:
Norm |
Ursprungsfassung |
Änderungen |
Begründung/ Erläuterungen |
§ 2 Abs. 6 |
Unbeschadet des Absatzes 4
können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund
zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz
1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch
die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. |
Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1
Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus
dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder
verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch
die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden |
Es handelt sich um die Korrektur eines
Verweisfehlers. Der Verweis auf § 2 Absatz 4 wird gestrichen, da der ursprüngliche § 2 Absatz 4 im Rahmen
der parlamentarischen Änderungen neu gefasst worden ist und die nun- mehr in § 2 Absatz 4 enthaltene
Forschungsklausel keine Vorgaben zur Sicherstellung von Cannabis beinhaltet. |
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 |
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches
Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und |
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches
Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf , |
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe c |
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 c) |
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung
oder Hilfe. |
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung
oder Hilfe und |
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe c |
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 |
Neu eingefügt |
stellt ein Weiterbildungsangebot für
Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung. |
Die BZgA wird verpflichtet, ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte
bereitzustellen, das dabei hilft, die Fachkräfte zu den Inhalten des
Cannabisgesetzes und zu Cannabispräventionsangeboten des Bundes zu informieren
sowie Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln. Damit sollen die
Anstrengungen der für die Suchtprävention zuständigen Länder unterstützt
werden. Mit der genannten Maßnahme stärkt der Bund seine Verpflichtung
zum Ausbau der Maßnahmen zur Cannabisprävention über die bisherigen Planungen
hinaus und wird sich dabei mit den Ländern und Kommunen bei ihren Anstrengungen
zum Ausbau der Präventionsangebote abstimmen. |
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig
oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung […]
befindet oder |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig
oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder
des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet oder |
Es wird klarstellend geregelt, dass die Erlaubnis einer
Anbauvereinigung zwingend zu versagen ist, wenn sich deren befriedetes
Besitztum ganz oder teilweise innerhalb des befriedeten Besitztums anderer
Anbauvereinigungen befindet. Die Regelung soll eine sichere Abgrenzung
insbesondere der Anbauflächen und Gewächshäuser mehrerer Anbauvereinigungen
gewährleisten. Damit wird die Überwachung der einzelnen Anbauvereinigungen durch
die zuständigen Behörden erleichtert. Die Regelung erfolgt klarstellend, da
mehrere Anbauvereinigungen bereits nach der geltenden Fassung des
Konsumcannabisgesetzes nicht dieselben Anbauflächen oder Gewächshäuser für
den gemeinschaftlichen Eigenanbau nutzen dürfen. Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6
ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist.
Das befriedete Besitztum umfasst nach der Be- griffsbestimmung
in § 1 Nummer 22 auch eine Anbaufläche oder ein Gewächshaus. Jede
Anbauvereinigung hat ihr befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis angebaut
wird, nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gegen unbefugtes Betreten zu sichern (vgl. auch § 36 Absatz 1 Nummer 28). Da der
Anbau allein durch Mitglieder erfolgen darf (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2), sind Anbauflächen
insbesondere gegen das Betreten durch unbefugte Nichtmit– glieder
zu sichern. |
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 b) |
sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 |
sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten
Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in
den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. |
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. § 25
enthält aufgrund von im parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen
keine Verbote mehr, sondern nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25
geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen. |
§ 12 Abs. 3 |
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn konkrete
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine
sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23
oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten
Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen
halten wird. |
Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt
werden, wenn 1. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige ver– tretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23
geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16,
17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderun– gen halten wird, oder 2. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der
Anbauvereinigung a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen
oder Gewächshäusern anderer Anbauvereini– gungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex unter- gebracht sind b) oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu
Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer An- bauvereinigungen befinden. |
Es wird den zuständigen Behörden ermöglicht sicherzustellen,
dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort
oder im selben Objekt betreiben dürfen. Den zuständigen Behörden wird im
Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Versagung der Erlaubnis für
Anbauvereinigungen ein Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis eröffnet, um die
europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen
Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum
sicherzustellen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare
Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nichtgewerblichen
Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der
jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann
einer Anbauvereinigung die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a versagen, wenn die Anbauflächen
oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern
anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude
oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Die Regelung ist angelehnt an die Regelung zur Erlaubnisversagung für Spielhallen in § 25
Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Baulich verbunden sind Anbauflächen oder Gewächshäuser
beispielsweise, wenn sie sich in derselben Anbauhalle oder in unterschiedlichen Gebäudeteilen desselben Anbaukomplexes
befinden. Eine Versagung nach Ermessen der zuständigen Behörde ist
außerdem gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buch- stabe b möglich, wenn sich Anbauflächen oder Gewächshäuser einer
Anbauvereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder
Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden. Damit soll eine Konzentration
von Anbauflächen an einem Ort unterbunden werden können, um die
europarechtskonforme Zielrichtung eines kleinräumigen, nichtgewerblichen
Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder in
Anbauvereinigungen zu betonen. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde hat
bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die
räumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen
oder Gewächshäuser. Bei der Auslegung des Begriffs der unmittelbaren
räumlichen Nähe ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 30 Satz 1 die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen in
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf höchstens eine Anbauvereinigung
je 6000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen können. Befinden sich der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums
einer Anbauvereinigungen in unterschiedlichen Ländern, so können die
beteiligten Behörden nach den Vorgaben des § 33 Absatz 1 die Zuständigkeit
für die Erteilung der Erlaubnis und für die behördliche Überwachung einvernehmlich
festlegen und ausüben. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird der Wortlaut des bisherigen § 12
Absatz 3 mit redaktionellen Änderungen sowie einer Verweiskorrektur übernommen. § 25 enthält aufgrund von im
parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen keine Verbote mehr, sondern
nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25 geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen. |
§ 17 Abs. 1 |
1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern
gemeinschaftlich angebaut werden. 2 Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten
im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der
Anbauvereinigung sind. 3 Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder
Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit
dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden
sind. |
1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern
gemeinschaftlich angebaut werden. 2 Anbauvereinigungen
dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn
diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3 Sie
dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder
sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. 4
Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art
von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich
beschäftigt wird. |
Nachträgliche Änderung auf Beschlussempfehlung des
Gesundheitsausschusses vom 05.06.2024 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KCanG und MedCanG: Anbauvereinigungen sollen weiterhin die Möglichkeit haben,
entgeltlich Beschäftigte mit mehreren Arten von Tätigkeiten zu beauftragen,
die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der
Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Damit sollen insbesondere kleine
Anbauvereinigungen die erforderliche Flexibilität haben, mit möglichst
geringem Organisationsaufwand die bei ihnen entgeltlich Beschäftigten mit
mehreren Arten von Tätigkeiten zu beauftragen, die nicht direkt den Anbau
oder die Weitergabe von Cannabis betreffen. Beispielsweise könnte ein entgeltlich Beschäftigter sowohl
Hausmeister- als auch Objektschutzaufgaben übernehmen. Entgeltlich Beschäftigte können sowohl geringfügig Beschäftigte
im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buch Sozialgesetzbuches als auch
sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigungen sein. Die
entgeltlich beschäftigte Person muss die Aufgaben im Rahmen ihres
Beschäftigungsverhältnisses bei der Anbauvereinigung übernehmen. Durch die
Umformulierung des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wird klargestellt, dass die dort genannten
sonstigen entgeltlich Beschäftigten nicht zwingend gleichzeitig auch Mitglied der Anbauvereinigung sein müssen. Die Regelung in § 17 Absatz 1
Satz 3 des KCanG unterscheidet zwischen sonstigen
entgeltlich Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder
Nichtmitglieder sind, einerseits (alle entgeltlich Beschäftigten außer
geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buch
Sozialgesetzbuches (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG))
und anderen Nichtmitgliedern andererseits (vor allem gewerbliche juristische
und natürliche Personen, z. B. Unternehmen und selbständig Tätige). Ausgeschlossen bleibt die Beauftragung von gewerblichen
Anbietern oder anderen Nichtmitgliedern, die nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis mit der Anbauvereinigung stehen, mit mehreren Arten
von Tätigkeiten im Sinne gebündelter Paketdienstleistungen. Dies ist bereits
im Gesetzentwurf vorgesehen, um kommerzielle Großplantagen zu verhindern. |
§
27 Abs. 1 Satz 2 |
Die |
Die Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder
Anbauvereinigung regelmäßig und darüber
hinaus anlassbezogen stattfinden. |
Den Ländern wird auf ihren Wunsch ein flexibler und
risikobasierter Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes eröffnet. In § 27 Absatz 1 Satz 2 ist
derzeit eine jährliche Kontrolle der Anbauvereinigungen durch die
Überwachungsbehörden als Soll-Regelung vorgesehen. Um den Vollzugsaufwand für
die Länder zu flexibilisieren, wird die Soll-Vorschrift zu „jährlichen“
Kontrollen der Anbauvereinigungen und Probennahmen durch die
Überwachungsbehörden durch eine Soll-Vorschrift zu „regelmäßigen“ Kontrollen
ersetzt. Darüber hinaus bleibt es den Überwachungsbehörden unbenommen, je
nach Gefährdungslage die Anbauvereinigungen anlassbezogen zu kontrollieren. |
§ 12 Abs. 1 Nr. 12 a) |
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt |
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder |
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die klarstellt,
dass es sich bei den in § 12 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b genannten Handlungen um Tatbestandsalternativen
handelt. |
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 |
entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, |
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Cannabis konsumiert, |
Korrekturen von Verweisen. |
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 |
entgegen § 10 |
entgegen § 10 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder
Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff
schützt, |
Korrekturen von Verweisen |
§ 36 Abs. 1 Nr. 13a |
(NEU eingefügt) |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied
beauftragt. |
Nachträgliche Änderung auf Beschlussempfehlung des
Gesundheitsausschusses vom 05.06.2024 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KCanG und MedCanG: Es wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand
für Verstöße von Anbauvereinigungen gegen das in § 17 Absatz 1 Satz 4
geschaffene Verbot vorgesehen gewerbliche Anbieter oder ein anderes Nichtmitglied,
welches nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Anbauvereinigung
steht mit mehr als einer Art von Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden
sind, zu beauftragen. |
§ 36 Abs. 2 |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13 a), 15, 16,
18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden. |
Für den neuen Bußgeldtatbestand des § 36 Absatz 1 Nummer 13a
wird der erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu dreißigtausend Euro vorgesehen, da die Schwere eines Verstoßes
vergleichbar ist mit derjenigen des Bußgeldtat- bestands nach § 36 Absatz 1 Nummer 13. |
§ 43 Abs. 2 Satz 5 |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige
Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028
soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April
2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium
für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die
Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte
Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste
Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Die
Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts
sichergestellt. |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige
Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028
soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April
2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium
für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die
Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte
Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste
Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Darüber hinaus
soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und
der Weiter- gabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen.
6 Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts
sichergestellt. |
Die Bundesregierung wird die gesellschaftlichen Auswirkungen des
Gesetzes, insbesondere auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und
die cannabisbezogene Kriminalität begleitend zum Vollzug des Gesetzes
engmaschig evaluieren. Eine erste Evaluation der Auswirkungen der
Konsumverbote, insbesondere der einzuhalten- den Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und
Jugendeinrichtungen auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen
auf das Konsumverhalten von Kindern und Ju- gendlichen
soll bis zum 1. Oktober 2025 erfolgen. Auf Länderwunsch werden darüber hinaus
in diesem Zeitraum auch die Besitzmengen sowie die Weitergabemengen
in Anbauvereinigungen evaluiert. Die Bundesregierung wird bei allen Evaluationsschritten die Länder eng einbeziehen |
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte- AG Charlottenburg klärt Rechtsfrage
Das AG Charlottenburg hat gestern den Nimrod Rechtsanwälten ein Urteil zugestellt. Es folgte der Argumentation der Nimrod Rechtsanwälte. Sachverhalt: Der Kläger ist Berufsfotograf. Sein Foto wurde auf der Webseite eines Landesparlaments im Rahmen der Veröffentlichung einer…
Klage gegen die bayrische Umsetzung des KCanG
Es ist kein Geheimnis, dass die bayrische Landesregierung kein Freund der Entkriminalisierung von Cannabis ist. Nicht umsonst werden ausschließlich staatliche Kurse zum Präventionsbeauftragten anerkannt und sind die Bußgelder bei Konsum etwa unter 100m von “Orten an…
Daniel Sebastian, als IPPC LAW auftretend, mahnt neuerdings die Musiknutzung auf TikTok und wohl auch Instagram ab
IPPC Law geht wegen der Nutzung von Musik auf Plattformen wie Instagram und TikTok gegen Nutzer vor. Was macht IPPC Law? IPPC Law verschickt nun Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media. Die Abmahnungen werden an Nutzer…
KCanG- prüfen die Baubehörden aufgrund der Konzentrationswirkung die Vorhaben insgesamt? Konzentrationswirkung, was ist das überhaupt?
Im Zuge der Rechtsberatung eines Cannabis Clubs aus Brandenburg, wurde unser Mandant mit folgendem der Baubehörde konfrontiert: Für die weitere Bearbeitung bitte ich bis zum 19.10.2024 noch folgende Unterlagen …nachzureichen bzw. zu ergänzen: Nun stellt sich…
Cannabis: 1. Schulung der Caritas Berlin/ Brandenburg zur Suchtprävention
RA Bockslaff fühlt sich sehr geehrt, Dozent bei der ersten Schulung zum Präventionsbeauftragten zu sein.
Genehmigungspflicht für medizinisches Cannabis entfällt: Welche Ärzte dürfen künftig direkt verordnen?
Nimrod Rechtsanälte erklären die Änderungen sozialrechtlichen Änderungen, die das Verschreiben von Cannabis erleichtern werden.
Weitere Verzögerung der Cannabis Regulierung in Mecklenburg Vorpommern- es fehl an geeigneten Mitarbeitern
Wie die Schweriner Nachrichten berichteten, sucht das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, die zuständige Behörde, Sachbearbeiter für die Bearbeitung der Anträge nach dem KCanG. Augenscheinlich ignorieren die Behörden die dreimonatige Frist,…
Cannabis Clubs in Deutschland- schleppender Start
Mit großem TAMTAM kündigte die Cannabis Szene den 01.07.2024 an. Ab diesem Zeitpunkt konnten sog. CSC Anträge auf Anbau und Abgabe stellen. Nach wie vor ist vieles unklar, so etwa durch wen gemäß des Gesetzes ein…
Fotoklau, die zweite
Auch in dem weitere Fotoklau Fall, konnten sich die Nimrod Rechtsanwälte durchsetzen. Der Gegner meinte, das abgemahnte Foto sei nicht dasjenige des Mandanten der Nimrod Rechtsanwälte, da auf dem vermeintlich eigenen Bild eine bayrische Haxe gezeigt…
Fotorecht- erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte
In einem weitere Fotofall, meinte der Gegner nicht auf die Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte reagieren zu müssen. Nach Ablauf der Frist und nochmaliger Erinnerung, stellten die Nimrod Rechtsanwälte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügung…