Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017
Ab dem 01.02.2017 tritt das geänderte Verbraucherinformationsgesetz in Kraft. Dennach sind Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet nunmehr verpflichtet, Verbraucher über zuständige Streitschlichtungsstellen zu informieren und darüber, ob der Unternehmer an einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch eine solche Schlichtungsstelle teilnimmt, bzw. zur Teilnahme verpflichtet ist.
Der Unternehmer muss auch dann über die zuständige Schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite informieren, wenn an der Streitbeilegung nicht teilgenommen wird.
Ausgenommen sind lediglich solche Unternehmer, die zum 31.12.2016 nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben.
Allerdings haben auch diese Unternehmer einzelne Verbraucher auf die zuständigen Schlichtungsstellen und Ihre Teilnahme an eine Hinzuweisen, wenn zwischen Unternehmer und Verbraucher bereits eine Streitigkeit vorliegt, die nicht beigelegt werden konnte. Dieser Hinweis muss in Textform erfolgen, sodass nach herrschender Meinung dieser Hinweis auch dann noch einmal individuell erteilt werden muss, wenn zuvor bereits auf der Webseite darauf hingewiesen wurde.
Da sowohl Webseitenbetreiber, als auch Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Norm verpflichtet werden, werden die meisten Onlinehändler, die AGB auf Ihrer Webseite vorhalten, die Angaben doppelt, also beispielsweise im Impressum und in den AGB aufführen müssen.
Der tatsächliche Nutzen dieser neuen Regelung scheint äußerst zweifelhaft. Unternehmer, die an einer Streibeilegung teilnehmen wollen, werden auch bereits darauf hingewiesen habe. Denn übrigen Unternehmern wird durch diese Regelung einer formale Pflicht auferlegt, die dem Verbraucher keinerlei Nutzen bringt. Allerdings kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auf Grundlage dieser Vorschriften Abmahnungen ausgesprochen werden, sodass die neuen Informationspflichten keinesfalls ignoriert werden sollten.
Gerne unterstützen die NIMROD Rechtsanwälte Sie bei einer rechtskonformen Umsetzung dieser Informationspflichten.
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