Neues Urteil des AG Kassel- äußerst strenge Linie zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast
Das AG Kassel hat in einem wieder einmal erfolgreich geführten Verfahren der Nimrod Rechtsanwälte die dort vertretenen Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast beschrieben. Es schreib:
“Nach § 97 Abs. 2 UR HG haftet jeder, denn Urheberrecht vorsätzlich wieder verließ verletzt. Mit deswegen der Inhaber eines Internetanschlusses wegen eines Urheberrechtsverstoßes auf einer sogenannten Tauschbörse im Wege des sogenannten Filesharing in Anspruch genommen, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast für diejenigen Tatsachen, die Gegenden Haftung als Täter sprechen. Denn gegen den Anschlussinhaber spricht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft und nur erst in der Lage, Vortrag zu etwaigen weiteren Nutzern zu halten (herrschende Rechtsprechung, zum Beispiel BGH, Urteil vom 22.03.2018-I ZR 265/10- zitiert nach Juris, BGH, Urteil vom sieben 20.07.2017-I ZR 68 schlecht 16-Ego Schulter, zitiert nach juris; der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zum Beispiel Urteil vom 04.04.2017-210 C1977 Stern 16, zitiert nach Juris).
Zwar hat die Beklagte vortragen, ihr Sohn und dessen Freund hätten den Internetanschluss (gegebenenfalls oder ausschließlich, was zwischen den Parteien streitig ist) genutzt. In einem solchen Fall genügt jedoch nicht, den Vortrag darauf zu beschränken, dass diese Nutzungsmöglichkeit besteht und deswegen die Haftung als Anschlussinhaber ausscheide. Mithin bedarf es der konkreten Nennung eines ernsthaft in Betracht kommenden Alternativtäters (, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/-Loud, zitiert nach Juris) Dein Anschlussinhaber im Zivilprozess der Whitespflicht des § 138 Absatz ein ZPO unterliegt selbst dann, wenn insoweit dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen Familienangehörigen betroffen sind. Zwar mag dann der Anschlussinhaber auch schweigen dürfen, muss dann die Konsequenz dieses Schweigens tragen (BGH am angegebenen Ort). Soweit aber wie hier noch eine familienfremde Personen Betracht kommt, greift bereits der Schutzbereichsschutz nicht mehr das Vorbringen der Beklagte genügt den Anforderungen nicht. Zwar zieren Sohn und dessen Freund benannt, jedoch nicht als potentielle Alternativtäter. Ihr Vorbringen bleibt vielmehr in der Sphäre des ungewissen ungefähren. Ihrer sekundären Darlegungslast im Sinne der Rechtsprechung des BGH die Beklagte damit nicht Genüge getan. Diese leistest Du dann erfüllt, wenn die eigentlich beweisbelastet Klagepartei in die Lage versetzt wird, so viel vorzutragen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, im Streitfall Beweis zu erheben. Folglich genügt es nicht, sich lediglich auf die Namensnennung zu beschränken. Erforderliches Fieber auch die Darlegung der Umstände aus den ein Anschlussinhaber-wie die Beklagte-Tausch liest, dass eine der beiden genannten Personen oder sogar beide als Täter anzusehen sein sollen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15-Afterlife, zitiert nach Juris). Das bedeutet regelmäßig, dass beispielsweise dazu Foto gehalten werden kann und muss, wie sich die als Alternativtäter benannten Personen zu dem Vorwurf Ihrer Täterschaft durch Befragen seitens der Anschlussinhaberin gestellt haben. Hier die Beklagte nicht ärmer vorgetragen, die von ihr genannten Personen überhaupt befragt zu haben (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/10-everytime we Touch, zitiert nach juris).
Das Gericht auch nicht gehalten, insofern weitere Hinweise zu erteilen. Auch wenn die Beklagte über Prozessbevollmächtigten darüber mehrfach versucht hat, war das Gericht nicht aufgrund einer aus § 109 30 ZPO vor den Verpflichtung gehalten, auf die Einzelheiten der ebengeschnittenem Rechtsansicht konkret hinzuweisen. Denn die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen diese Problematik unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH weithin reichend aufgearbeitet, beispielsweise im Schriftsatz vom 18.03.2022, sodass die anwaltlich vertrete Beklagte ohne weiteres dazu der Lage war, hierauf in gebotener Intensitätsstellung zu nehmen. Hat jedoch die jeweilige Gegenpartei die entscheidenden Rechtsfragen bereits aufgezeigt und dies sogar mit einschlägigen Zitatstellen belegt, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Hinweises mehr, die keine weitere Erkenntnismöglichkeit bietet. Zudem sind mehrere Entscheidungen des erkennenden Berichts zu dieser Problematik in jüngerer Vergangenheit publiziert worden (bei Schutz Urteil vom 4. April 2017,410 C 19.07.1970/10, zitiert nach Juris). Auch hierauf hätte sich die anwaltlich vertrete Beklagte ohne weiteres beziehen können und gegebenenfalls wohl rechtliche als auch tatsächlich weiter vortragen können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Eine weitere vertiefte Hinweis Fischbestand auch deswegen nicht, andernfalls die gebotene richterliche Neutralität nicht mehr gewahrt gewesen wäre.
Fehlt es an einer hinreichenden Erfüllung der sekundären Darlegungslast, so greift wieder die ursprüngliche Täterschaftsvermutung (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16-Loud, zitiert nach Juris). Die Begehung über den Internetanschluss der Beklagten haben die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits im Ergebnis unstreitig gestellt.”.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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