Reform des neuen KCanG

Wie in der Presse verlautet wurde, reformiert der Bundestag das KCanG, das Cannabis Gesetz. Es ist zu erwarten, dass die Regelungen weiter verschärft werden. Den CSC wird das Leben schwerer gemacht. Die erste Lesung des zu reformierenden Gesetzes erfolgte am 14.05.2023. Die Diskussion kann hier nachgelesen werden:

Nimrod Rechtsanwälte befassen sich seit sechs Jahren mit dem Thema legales Cannabis. Wir haben eine Gegenüberstellung der neuen und alten Normen erstellt, die den an der Gründung eines CSC Interessierten helfen soll, sich zu positionieren.

Leider ist nicht bekannt, ob und wann die möglichen Änderungen in Kraft treten. Es ist aber davon auszugehen, dass die neuen Normen vor dem 01.07.2024 in Kraft treten werden, setzen sie doch die Protokollerklärung des Herrn Lauterbach um.

 

Synopse zur Änderung des KCanG vom 14.05.2024

                                                                                                                                                                     

 

 

Norm

 

Ursprungsfassung

 

 

Änderungen

 

Begründung/

Erläuterungen

§ 2 Abs. 6

Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden

Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. Der Verweis auf § 2 Absatz 4 wird gestrichen, da der

ursprüngliche § 2 Absatz 4 im Rahmen der parlamentarischen Änderungen neu gefasst worden ist und die nun-

mehr in § 2 Absatz 4 enthaltene Forschungsklausel keine Vorgaben zur Sicherstellung von Cannabis beinhaltet.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3

baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und

baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf ,

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe c

§ 8 Abs. 1 Nr. 4 c)

den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.

den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe c

§ 8 Abs. 1 Nr. 5

Neu eingefügt

stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.

Die BZgA wird verpflichtet, ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte bereitzustellen, das dabei hilft, die Fachkräfte zu den Inhalten des Cannabisgesetzes und zu Cannabispräventionsangeboten des Bundes zu informieren sowie Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln. Damit sollen die Anstrengungen der für die Suchtprävention zuständigen Länder unterstützt werden.

Mit der genannten Maßnahme stärkt der Bund seine Verpflichtung zum Ausbau der Maßnahmen zur Cannabisprävention über die bisherigen Planungen hinaus und wird sich dabei mit den Ländern und Kommunen bei ihren Anstrengungen zum Ausbau der Präventionsangebote abstimmen.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung […] befindet oder

das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten

Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet oder

Es wird klarstellend geregelt, dass die Erlaubnis einer Anbauvereinigung zwingend zu versagen ist, wenn sich deren befriedetes Besitztum ganz oder teilweise innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Die Regelung soll eine sichere Abgrenzung insbesondere der Anbauflächen und Gewächshäuser mehrerer Anbauvereinigungen gewährleisten. Damit wird die Überwachung der einzelnen Anbauvereinigungen durch die zuständigen Behörden erleichtert. Die Regelung erfolgt klarstellend, da mehrere Anbauvereinigungen bereits nach der geltenden Fassung des Konsumcannabisgesetzes nicht dieselben Anbauflächen oder Gewächshäuser für den gemeinschaftlichen Eigenanbau nutzen dürfen. Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum der

Anbauvereinigung nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist. Das befriedete Besitztum umfasst nach der Be-

griffsbestimmung in § 1 Nummer 22 auch eine Anbaufläche oder ein Gewächshaus. Jede Anbauvereinigung hat

ihr befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis angebaut wird, nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gegen unbefugtes

Betreten zu sichern (vgl. auch § 36 Absatz 1 Nummer 28). Da der Anbau allein durch Mitglieder erfolgen darf

(vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2), sind Anbauflächen insbesondere gegen das Betreten durch unbefugte Nichtmit

glieder zu sichern.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 b)

sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.

sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.

Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. § 25 enthält aufgrund von im parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen keine Verbote mehr, sondern nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25 geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen.

 

§ 12 Abs. 3

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird.

Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn

 

1. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige ver

tretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht

an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder

§ 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderun

gen halten wird, oder

 

2. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung

 

a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereini

gungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex unter-

gebracht sind

 

b) oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer An-

bauvereinigungen befinden.

Es wird den zuständigen Behörden ermöglicht sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. Den zuständigen Behörden wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Versagung der Erlaubnis für Anbauvereinigungen ein Handlungsspielraum

beim Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis eröffnet, um die europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum sicherzustellen.

So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden,

die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden.

Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann einer Anbauvereinigung die Erlaubnis gemäß § 12

Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a versagen, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung

in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Die Regelung ist angelehnt

an die Regelung zur Erlaubnisversagung für Spielhallen in § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

Baulich verbunden sind Anbauflächen oder Gewächshäuser beispielsweise, wenn sie sich in derselben Anbauhalle

oder in unterschiedlichen Gebäudeteilen desselben Anbaukomplexes befinden.

Eine Versagung nach Ermessen der zuständigen Behörde ist außerdem gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buch-

stabe b möglich, wenn sich Anbauflächen oder Gewächshäuser einer Anbauvereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden. Damit soll eine Konzentration von Anbauflächen an einem Ort unterbunden werden können, um die europarechtskonforme Zielrichtung eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder in Anbauvereinigungen zu betonen. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des jeweiligen

Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die räumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen oder Gewächshäuser. Bei der Auslegung des Begriffs der unmittelbaren räumlichen Nähe ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 30 Satz 1 die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen können.

Befinden sich der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigungen in unterschiedlichen Ländern, so können die beteiligten Behörden nach den Vorgaben des § 33 Absatz 1 die Zuständigkeit für die Erteilung

der Erlaubnis und für die behördliche Überwachung einvernehmlich festlegen und ausüben.

In § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird der Wortlaut des bisherigen § 12 Absatz 3 mit redaktionellen Änderungen sowie

einer Verweiskorrektur übernommen. § 25 enthält aufgrund von im parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen keine Verbote mehr, sondern nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25 geregelte Verbote läuft daher

ins Leere und ist anzupassen.

§ 17 Abs. 1

1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. 2 Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3 Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. 2  Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3 Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. 4 Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied

nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen

Anbauvereinigungen wird untersagt, denselben entgeltlich Beschäftigten, der nicht geringfügig Beschäftigter im

Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist, oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer

Art von Tätigkeit zu beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Sie dürfen demnach insbesondere gewerbliche Anbieter nur mit höchstens

einer Art von Tätigkeit beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe zusammenhängen.

Unter dem Begriff der Tätigkeit sind jegliche gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verstehen, unabhängig von

der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung. Eine Art von Tätigkeit ist als Gesamtheit von Handlungen zu verstehen, die den gleichen Zweck verfolgen, ihrem Wesen nach gleich zu beurteilen sind und einer (Gesamt-)Tätigkeit

zugeschrieben werden können. Die Art der Tätigkeit muss demnach eine fachlich einheitliche, abgrenzbare Gesamtheit von Leistungen darstellen (bspw. Objektschutz für das befriedete Besitztum).

Mit der Regelung sollen gewerbliche Geschäftsmodelle verhindert werden, die auf Großanbauflächen mit gebündelten Paketleistungen für Anbauvereinigungen basieren. Vermieden werden soll beispielsweise, dass etwaige Vertragspartner bei der Anmietung von Objekten zum Zwecke des Anbaus zugleich Vermieter, Energielieferant

oder die für Objektsicherheit verantwortlichen Personen sein können, etwa in Form der Bereitstellung von vollständig mit Heiz-, Beleuchtungs-,Bewässerungs– und Kameratechnik ausgestatteten Anbauflächen für eine Vielzahl von Anbauvereinigungen im jeweils selben Objekt. Dadurch soll der nichtgewerbliche Eigenanbaucharakter

der Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum der Mitglieder sichergestellt werden.

Eine Beauftragung anderer als geringfügig Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten

ist bereits nach § 17 Absatz 1 Satz 3 unzulässig.

§ 27 Abs. 1 Satz 2

Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.

Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.

Den Ländern wird auf ihren Wunsch ein flexibler und risikobasierter Handlungsspielraum bei der Umsetzung des

Konsumcannabisgesetzes eröffnet. In § 27 Absatz 1 Satz 2 ist derzeit eine jährliche Kontrolle der Anbauvereinigungen durch die Überwachungsbehörden als Soll-Regelung vorgesehen. Um den Vollzugsaufwand für die Länder zu flexibilisieren, wird die Soll-Vorschrift zu „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen und Probennahmen durch die Überwachungsbehörden durch eine Soll-Vorschrift zu „regelmäßigen“ Kontrollen ersetzt. Darüber hinaus bleibt es den Überwachungsbehörden unbenommen, je nach Gefährdungslage die Anbauvereinigungen anlassbezogen zu kontrollieren.

§ 12 Abs. 1 Nr. 12 a)

mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,

mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die klarstellt, dass es sich bei den in § 12 Absatz 1 Nummer 12

Buchstabe a und b genannten Handlungen um Tatbestandsalternativen handelt.

§ 36 Abs. 1 Nr. 4

entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,

entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,

Korrekturen von Verweisen.

§ 36 Abs. 1 Nr. 6

entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,

entgegen § 10 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,

Korrekturen von Verweisen

§ 36 Abs. 1 Nr. 13 a)

(NEU)

entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmit

glied mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt

Es wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße von Anbauvereinigungen gegen das in § 17 Absatz 1

Satz 4 geschaffene Verbot vorgesehen, denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr

als einer Art von Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe

von Cannabis verbunden sind, zu beauftragen.

§ 36 Abs. 2

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13 a), 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Für den neuen Bußgeldtatbestand des § 36 Absatz 1 Nummer 13a wird der erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu

dreißigtausend Euro vorgesehen, da die Schwere eines Verstoßes vergleichbar ist mit derjenigen des Bußgeldtat-

bestands nach § 36 Absatz 1 Nummer 13.

§ 43 Abs. 2 Satz 5

1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.

1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weiter-

gabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. 6 Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.

 

Die Bundesregierung wird die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, insbesondere auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität begleitend zum Vollzug des Gesetzes engmaschig evaluieren. Eine erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der einzuhalten-

den Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf den Kinder- und Jugendschutz im

ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Ju-

gendlichen soll bis zum 1. Oktober 2025 erfolgen. Auf Länderwunsch werden darüber hinaus in diesem Zeitraum

auch die Besitzmengen sowie die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert. Die Bundesregierung

wird bei allen Evaluationsschritten die Länder eng einbeziehen

 

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