Reform des neuen KCanG
Wie in der Presse verlautet wurde, reformiert der Bundestag das KCanG, das Cannabis Gesetz. Es ist zu erwarten, dass die Regelungen weiter verschärft werden. Den CSC wird das Leben schwerer gemacht. Die erste Lesung des zu reformierenden Gesetzes erfolgte am 14.05.2023. Die Diskussion kann hier nachgelesen werden:
Nimrod Rechtsanwälte befassen sich seit sechs Jahren mit dem Thema legales Cannabis. Wir haben eine Gegenüberstellung der neuen und alten Normen erstellt, die den an der Gründung eines CSC Interessierten helfen soll, sich zu positionieren.
Leider ist nicht bekannt, ob und wann die möglichen Änderungen in Kraft treten. Es ist aber davon auszugehen, dass die neuen Normen vor dem 01.07.2024 in Kraft treten werden, setzen sie doch die Protokollerklärung des Herrn Lauterbach um.
Synopse
zur Änderung des KCanG vom 14.05.2024
Norm |
Ursprungsfassung |
Änderungen |
Begründung/ Erläuterungen |
§ 2 Abs. 6 |
Unbeschadet
des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes
Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis
handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll,
sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten
entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und
Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18
des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften
als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden. |
Die
Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1
Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus
dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder
verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch
die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden |
Es handelt sich um
die Korrektur eines Verweisfehlers. Der Verweis auf § 2 Absatz 4 wird
gestrichen, da der ursprüngliche § 2
Absatz 4 im Rahmen der parlamentarischen Änderungen neu gefasst worden ist
und die nun- mehr in § 2 Absatz
4 enthaltene Forschungsklausel keine Vorgaben zur Sicherstellung von Cannabis
beinhaltet. |
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 |
baut ein strukturiertes, digitales
zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten
von Cannabis auf und |
baut ein strukturiertes, digitales
zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten
von Cannabis auf , |
Es handelt sich um redaktionelle
Folgeänderungen zu Buchstabe c |
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 c) |
den Möglichkeiten einer weitergehenden
wohnortnahen Beratung oder Hilfe. |
den Möglichkeiten einer weitergehenden
wohnortnahen Beratung oder Hilfe und |
Es handelt sich um redaktionelle
Folgeänderungen zu Buchstabe c |
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 |
Neu eingefügt |
stellt ein
Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur
Verfügung. |
Die BZgA wird verpflichtet, ein
Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte bereitzustellen, das
dabei hilft, die Fachkräfte zu den Inhalten des Cannabisgesetzes und zu
Cannabispräventionsangeboten des Bundes zu informieren sowie Kenntnisse zur Risikokommunikation
zu vermitteln. Damit sollen die Anstrengungen der für die Suchtprävention
zuständigen Länder unterstützt werden. Mit der genannten Maßnahme stärkt der Bund
seine Verpflichtung zum Ausbau der Maßnahmen zur Cannabisprävention über die
bisherigen Planungen hinaus und wird sich dabei mit den Ländern und Kommunen
bei ihren Anstrengungen zum Ausbau der Präventionsangebote abstimmen. |
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung
sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung […] befindet oder |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung
sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer
Anbauvereinigungen befindet oder |
Es wird klarstellend geregelt, dass die
Erlaubnis einer Anbauvereinigung zwingend zu versagen ist, wenn sich deren
befriedetes Besitztum ganz oder teilweise innerhalb des befriedeten
Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Die Regelung soll eine
sichere Abgrenzung insbesondere der Anbauflächen und Gewächshäuser mehrerer
Anbauvereinigungen gewährleisten. Damit wird die Überwachung der einzelnen
Anbauvereinigungen durch die zuständigen Behörden erleichtert. Die Regelung
erfolgt klarstellend, da mehrere Anbauvereinigungen bereits nach der
geltenden Fassung des Konsumcannabisgesetzes nicht dieselben Anbauflächen
oder Gewächshäuser für den gemeinschaftlichen Eigenanbau nutzen dürfen. Gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 6 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete
Besitztum der Anbauvereinigung nicht nach § 22 Absatz 1
Satz 2 gesichert ist. Das befriedete Besitztum umfasst nach der Be- griffsbestimmung in § 1 Nummer 22
auch eine Anbaufläche oder ein Gewächshaus. Jede Anbauvereinigung hat ihr befriedetes Besitztum, in oder auf dem
Cannabis angebaut wird, nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gegen unbefugtes Betreten zu sichern (vgl. auch § 36 Absatz 1
Nummer 28). Da der Anbau allein durch Mitglieder erfolgen darf (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2), sind
Anbauflächen insbesondere gegen das Betreten durch unbefugte Nichtmit– glieder zu sichern. |
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 b) |
sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis
23 |
sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis
23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote
oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten
wird. |
Es handelt sich um die Korrektur eines
Verweisfehlers. § 25 enthält aufgrund von im parlamentarischen Verfahren erfolgten
Änderungen keine Verbote mehr, sondern nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25
geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen. |
§ 12 Abs. 3 |
Die Erlaubnis kann versagt werden,
wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied
oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis
23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten
Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen
halten wird. |
Die Erlaubnis nach § 11 Absatz
1 kann versagt werden, wenn 1. konkrete Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige ver– tretungsberechtigte Person
der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder
den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die
in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderun– gen halten wird, oder 2. die Anbauflächen oder
Gewächshäuser der Anbauvereinigung a) in einem baulichen Verbund
mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereini– gungen
stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex unter- gebracht sind b) oder sich in unmittelbarer
räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer An- bauvereinigungen
befinden. |
Es wird den zuständigen Behörden ermöglicht
sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen
am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. Den zuständigen
Behörden wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Versagung der
Erlaubnis für Anbauvereinigungen ein Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis
eröffnet, um die europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen,
nichtgewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen
Eigenkonsum sicherzustellen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und
vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen,
nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der
Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden. Die für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Behörde kann einer Anbauvereinigung die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a versagen, wenn
die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen
oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem
gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Die Regelung ist
angelehnt an die Regelung zur Erlaubnisversagung für
Spielhallen in § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Baulich verbunden sind Anbauflächen oder
Gewächshäuser beispielsweise, wenn sie sich in derselben Anbauhalle oder in unterschiedlichen Gebäudeteilen
desselben Anbaukomplexes befinden. Eine Versagung nach Ermessen der zuständigen
Behörde ist außerdem gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buch- stabe b möglich, wenn sich Anbauflächen oder
Gewächshäuser einer Anbauvereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu
Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden. Damit
soll eine Konzentration von Anbauflächen an einem Ort unterbunden werden
können, um die europarechtskonforme Zielrichtung eines kleinräumigen,
nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der
Mitglieder in Anbauvereinigungen zu betonen. Die für die Erlaubnis zuständige
Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere die räumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Größe der
jeweiligen Anbauflächen oder Gewächshäuser. Bei der Auslegung des Begriffs
der unmittelbaren räumlichen Nähe ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 30
Satz 1 die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen
in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf höchstens eine
Anbauvereinigung je 6000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen können. Befinden sich der Sitz und Teile des
befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigungen in unterschiedlichen Ländern,
so können die beteiligten Behörden nach den Vorgaben des § 33 Absatz 1 die
Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis und für die behördliche
Überwachung einvernehmlich festlegen und ausüben. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird der Wortlaut
des bisherigen § 12 Absatz 3 mit redaktionellen Änderungen sowie einer Verweiskorrektur übernommen. § 25
enthält aufgrund von im parlamentarischen Verfahren erfolgten Änderungen
keine Verbote mehr, sondern nur noch Gebote. Der Verweis auf in § 25
geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen. |
§ 17 Abs. 1 |
1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von
Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. 2 Anbauvereinigungen dürfen
geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn
diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3 Sie dürfen sonstige entgeltlich
Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbunden sind. |
1 In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von
Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. 2 Anbauvereinigungen dürfen geringfügig
Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der
Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese
Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3 Sie dürfen sonstige entgeltlich
Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbunden sind. 4 Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich
Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art
von Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen |
Anbauvereinigungen wird untersagt, denselben
entgeltlich Beschäftigten, der nicht geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ist, oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeit zu beauftragen, die nicht
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbunden sind. Sie dürfen demnach insbesondere gewerbliche Anbieter
nur mit höchstens einer Art von Tätigkeit beauftragen, die
nicht unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe zusammenhängen. Unter dem Begriff der Tätigkeit sind jegliche
gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verstehen, unabhängig von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung.
Eine Art von Tätigkeit ist als Gesamtheit von Handlungen zu verstehen, die
den gleichen Zweck verfolgen, ihrem Wesen nach gleich zu beurteilen sind und
einer (Gesamt-)Tätigkeit zugeschrieben werden können. Die Art der
Tätigkeit muss demnach eine fachlich einheitliche, abgrenzbare Gesamtheit von
Leistungen darstellen (bspw. Objektschutz für das befriedete Besitztum). Mit der Regelung sollen gewerbliche
Geschäftsmodelle verhindert werden, die auf Großanbauflächen mit gebündelten
Paketleistungen für Anbauvereinigungen basieren. Vermieden werden soll
beispielsweise, dass etwaige Vertragspartner bei der Anmietung von Objekten
zum Zwecke des Anbaus zugleich Vermieter, Energielieferant oder die für Objektsicherheit
verantwortlichen Personen sein können, etwa in Form der Bereitstellung von
vollständig mit Heiz-, Beleuchtungs-,Bewässerungs–
und Kameratechnik ausgestatteten Anbauflächen für eine Vielzahl von
Anbauvereinigungen im jeweils selben Objekt. Dadurch soll der
nichtgewerbliche Eigenanbaucharakter der Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum
der Mitglieder sichergestellt werden. Eine Beauftragung anderer als geringfügig
Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen
Eigenanbau oder den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
verbundenen Tätigkeiten ist bereits nach § 17 Absatz 1 Satz 3
unzulässig. |
§ 27 Abs. 1 Satz 2 |
Die |
Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die
Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig
und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden. |
Den Ländern wird auf ihren Wunsch ein
flexibler und risikobasierter Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes eröffnet. In § 27
Absatz 1 Satz 2 ist derzeit eine jährliche Kontrolle der Anbauvereinigungen
durch die Überwachungsbehörden als Soll-Regelung vorgesehen. Um den
Vollzugsaufwand für die Länder zu flexibilisieren, wird die Soll-Vorschrift
zu „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen und Probennahmen durch die
Überwachungsbehörden durch eine Soll-Vorschrift zu „regelmäßigen“ Kontrollen
ersetzt. Darüber hinaus bleibt es den Überwachungsbehörden unbenommen, je
nach Gefährdungslage die Anbauvereinigungen anlassbezogen zu kontrollieren. |
§ 12 Abs. 1 Nr. 12 a) |
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt
oder entgegennimmt |
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt
oder entgegennimmt oder |
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung,
die klarstellt, dass es sich bei den in § 12 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b genannten Handlungen um
Tatbestandsalternativen handelt. |
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 |
entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3
Cannabis konsumiert, |
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, |
Korrekturen von Verweisen. |
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 |
entgegen § 10 |
entgegen § 10 oder § 22 Absatz 1 Satz 1
Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem
Zugriff schützt, |
Korrekturen von Verweisen |
§ 36 Abs. 1 Nr. 13 a) |
(NEU) |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4
denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmit– glied mit
mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt |
Es wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand
für Verstöße von Anbauvereinigungen gegen das in § 17 Absatz 1 Satz 4 geschaffene Verbot vorgesehen,
denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeiten, die nicht
unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, zu beauftragen. |
§ 36 Abs. 2 |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29
und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen
Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden. |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13
a), 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Für den neuen Bußgeldtatbestand des § 36
Absatz 1 Nummer 13a wird der erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu dreißigtausend Euro vorgesehen, da die
Schwere eines Verstoßes vergleichbar ist mit derjenigen des Bußgeldtat- bestands nach § 36 Absatz 1 Nummer 13. |
§ 43 Abs. 2 Satz 5 |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens
bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender
Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis
zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem
Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der
auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte
Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste
Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Die
Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts
sichergestellt. |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens
bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender
Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis
zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem
Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der
auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte
Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste
Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Darüber hinaus
soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und
der Weiter- gabemengen in
Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. 6 Die Erhebung und Zulieferung von
Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt. |
Die Bundesregierung wird die
gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, insbesondere auf Kinder- und Jugendschutz,
Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität begleitend zum
Vollzug des Gesetzes engmaschig evaluieren. Eine erste Evaluation der
Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der einzuhalten- den Abstände zu Schulen und
anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich
der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Ju- gendlichen soll bis zum 1.
Oktober 2025 erfolgen. Auf Länderwunsch werden darüber hinaus in diesem
Zeitraum auch die Besitzmengen sowie die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert. Die
Bundesregierung wird bei allen Evaluationsschritten die
Länder eng einbeziehen |
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Erlaubnis nach dem KCanG- Nimrod Rechtsanwälte teilen die Erlaubnis eines der Mandanten
Nimrod berieten im Mai einen Mandanten bei der Antragstellung nach dem KCanG, insbesondere bei der Erstellung der Satzung. Nun verdichten sich die jeweiligen Landesanforderungen an Erlaubnisse nach dem KCanG. Nimrod Rechtsanwälte haben bereits im Mai 2024…
Stellungnahme des Bezirksamts Hamburg Altona- warum werden Anträge nach dem KCanG abgelehnt
Das Bezirksamt Hamburg Altona ist für Anträge nach dem KCanG zuständig. Das KCanG ist die Grundlage für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau, sog. CSC. Wir haben das Bezirksamt gefragt, welche Gründe zu einer Anlehnung führen. Das Bezirksamt antwortete…