Urheberrechtsverletzungen: Amtsgericht Potsdam bestätigt Rechtsauffassung
Sachverhalt:
die Klägerin veröffentlichte Spiel American Truck Simulator. Mithilfe des Dienstleisters Texcipio wurde festgestellt, dass das strategisch ähnliche Spiel an Gesamt zwei Zeitpunkten zum Download angeboten wurde.
Die Klägerin gab der Beklagten mithilfe einer Abmahnung die Gelegenheit, die Angelegenheit außergerichtlich vergleichsweise zu beenden. Dies lehnte die Beklagte ab.
Daher verfolgte die Klägerin die richtigen Ansprüche gerichtlich weiter.
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Argumentation des Gerichts:
„wird über einen Internetanschluss (lP-Adresse) eine Rechtsverletzung begangen, so gilt in diesem Fall eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, es sei denn, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung konnten (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde..ln solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 133 Abs. 1 ,2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Die Anschlussinhaberin genügt ihrer sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass sie dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist die Anschlussinhaberin allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von auf seinen lnternetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Die Anschlussinhaberin wird der sie treffenden sekundären Darlegungslast, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn sie nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Die Anschlussinhaberin muss zwar nicht die Täterschaft eines anderen beweisen, dafür aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände entsprechend darlegen. Dies folgt daraus, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin lediglich die Folge ihrer nicht erfolgten oder unzureichend erfüllten sekundären Darlegungslast darstellt. Allerdings muss das Vorbringen plausibel und nachvollziehbar sein. Es genügt nicht, Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt mehr als zweifelhaft ist. Entspricht die Beklagte jedoch letztlich ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände dazulegen und nachzuweisen. Sie muss dann entweder beweisen, dass – entgegen des Vortrages des Anschlussinhabers – keine dritte Person auf den Anschluss Zugriff hatte, um sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung zu berufen, oder sie muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung – die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen.“.
Das Urteil kann hier abgerufen werden.
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