Weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte- Urteil weitestgehend bestätigt
Das LG Leipzig hat ein erstinstanzliches Urteil des AG Leipzig weitestgehend bestätigt.
Hintergrund: die Beklagte wurde abgemahnt und wollte den angebotenen Vergleich nicht annehmen. Im Prozess wurde insbesondere vertreten, dass “der Gesetzgeber habe mit einer Gesetzesänderung, die am
13.10.2017 in Kraft getreten sei, die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG abgeschafft. Unternehmer und Privatpersonen, die ihr WLAN anderen Personen frei zur Verfügung stellten, hafteten daher nicht mehr für rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Internetnutzer. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Vorschrift nur auf ausschließliche Unternehmer anwendbar sei.”
Dieser Rechtsauffassung wurde eine Absage erteilt. Das LG Leipzig urteilte, dass “Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 8 TMG. Vor allem greift für die Beklagte nicht die dort geregelte Verantwortungsprivilegierung ein.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben. Dies gilt gem. § 8 Abs. 3 TMG auch für Dienstanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Grundsätzlich ist, die Richtigkeit ihres Vortrages einmal unterstellt, die Beklagte demnach als Dienstanbieterin einzuordnen, da sie eine natürliche Person ist und den Gästen ihres Ateliers im streitgegenständlichen Zeitraum einen W-LAN-Zugang zur Verfügung gestellt hat.
Die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TMG (“fremde Informationen“) greift jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG erst dann, sofern der Diensteanbieter nicht verantwortlich ist. Nach Dreier I Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 97 Rz. 38 betrifft die Privllegierung daher nur diejenigen, die ausschließlich fremde Informationen übermitteln, was hier nicht der Fall ist, da die Beklagte den Anschluss selbst nutzen konnte. lm vorliegenden Fall wird der Beklagten vorgeworfen, ais Täterin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Eine Anwendung von § 8 TMG kommt daher nur in Betracht, sofern die Beklagte schlüssig darlegen konnte, dass nicht sie selbst, sondern ausschließlich ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. insofern ergänzt § 8 TMG die vorgenannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Täterschaftsvermutung und sekundären Darlegungslast. Eine dahingehend schlüssige. Darlegung seitens der Beklagten blieb indes, wie bereits erläutert, aus.
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des TMG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte nämlich die Haftung des WLAN-Betreibers als Täter durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG gerade nicht ausgeschlossen werden (BT – Drs. 18 I 12202, 13; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz. 39). Anderenfalls könnte sich jeder private Anschlussinhaber durch die bloße Öffnung seines WLAN-Zugangs für Dritte auf die genannte Haftungsprivilegierung berufen, was zu einem gerechten lnteressenausgleich nicht beitragen würde.”
Dieses Urteil festigt weiter die von den Nimrod Rechtsanwälten mitgeprägte Rechtsprechung LG Düsseldorf, LG Flensburg, AG Bremen, AG München, AG Bielefeld, AG Frankfurt am Main, AG Kassel, AG Bochum, AG Köln, AG Hannover, AG Mannheim, AG Ingolstadt, AG Nürnberg, AG Leipzig, AG Schleswig, AG Potsdam, AG Charlottenburg und AG Saarbrücken. Das Urteil des LG Leipzig ist hier abrufbar.
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