Beschluss des LG Köln vom 29.05.2014, Az.: 14 O 129/14
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das LG Köln fest, dass eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch im Falle der erneuten Rechtsverletzung nicht mehr ausreichend ist. Das Gericht folgte der Argumentation der Nimrod Rechtsanwälte, wonach im Falle der Verwirkung der Vertragsstrafe diese festzusetzen sei und, da der Unterlassungsanspruch neu entsteht, dieser nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe erfüllt werden kann.
Das Gericht nahm einen Gegenstandswert von 20.000,00€ an. Der Beschluss ist hier anrufbar.
Erlaubnis nach dem KCanG- Nimrod Rechtsanwälte teilen die Erlaubnis eines der Mandanten
Nimrod berieten im Mai einen Mandanten bei der Antragstellung nach dem KCanG, insbesondere bei der Erstellung der Satzung. Nun verdichten sich die jeweiligen Landesanforderungen an Erlaubnisse nach dem KCanG. Nimrod Rechtsanwälte haben bereits im Mai 2024…
Stellungnahme des Bezirksamts Hamburg Altona- warum werden Anträge nach dem KCanG abgelehnt
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