§ 5 TMG und kein Ende
Der aktuelle Fall, der durch das LG Traunstein bearbeitet wurde, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 1 HK O 168/16, veranlasst die Impressumspflichten geschäftsmäßiger Webseiten kurz darzustellen. Das Urteil ist dafür besonders exemplarisch. Hier seine Leitsätze:
- Eine geschäftliche Handlung eines Vereins ist anzunehmen, wenn mit einer Werbung um neue Mitglieder zugleich der Wettbewerb der vorhandenen Mitglieder gefördert wird. (red. LS Dirk Büch)
- Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG ist die Angabe einer Postfachanschrift nicht ausreichend.
Sachverhalt: Ein Verein warb zur Gewinnung weiterer Mitglieder. Dazu betrieb er u.a. eine Webseite, bei der als Adresse ein Postfach angegeben war.
Der Verein wurde von einem Verein zur Förderung lauteren Wettbewerbs, wie etwa die Wettbewerbszentrale, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlung in Anspruch genommen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass “eine geschäftliche Handlung gegeben ist, da eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bedeutet, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Eine solche geschäftliche Handlung stellt der gerügte Internetauftritt des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederwerbung dar. Der Auftritt ist geeignet, sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls so nicht getroffen hätten. Marktteilnehmer sind dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerber und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Sachverständige sind als Anbieter von Dienstleistungen tätig. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Internetauftritt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise Mitbewerber sind.
Zwar stellt Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder Fachverbänden grundsätzlich keine geschäftliche Handlung dar, weil die Konkurrenz um Mitglieder von Idealvereinen kein geschäftlicher Wettbewerb ist. Anderes gilt jedoch, wenn mit einer Werbung zugleich der Wettbewerb der schon vorhandenen Mitglieder gefördert wird (siehe auch BGH Urteil vom 26.1.1984, Az. I ZR 227/81, zitiert nach iuris Rn.21 und13). Marktbezug liegt auch vor, wenn der Verband selbst unternehmerisch tätig ist und sich seine Tätigkeit an die Mitglieder richtet wie zum Beispiel Beratung (Ernst in: Ulimann, jurisPk-UWG, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 15). Im gerügten Internettauftritt des Beklagten heißt es unter anderem, dass der Verband gerade Berufsanfänger gezielt und effektiv unterstützt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer mehr als nur eine Interessenvertretung ist und dass sie ihre Mitglieder bei ihrer täglichen Arbeit unterstützt. Entsprechendes gilt auch für die vom Beklagten selbst hervorgehobenen Aufgaben laut § 2 Ziffer 2 der Vereinssatzung, wonach die Kammer Sachkundeprüfungen abhalten wird, den Mitgliedern Schulungen, Weiterbildungen, Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und Hilfsmittel zur Verfügung stellt.”.
Damit muss der Verein ein Impressum auf seiner Webseite vorhalten.
Dieses muss sich an den in § 5 TMG niedergelegten Grundsätzen orientieren.
Hier hatte der Verein statt einer Adresse nur eine Postfachadresse angegeben. Das Gericht schrieb dazu folgendes: “Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 TMG einen Anspruch auf Unterlassung des geschäftlichen Auftritts ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter welcher er im Vereinsregister eingetragen ist. Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.”.
Die Pflicht ein Impressum vorzuhalten wurde für gewerbliche Facebook accounts gerichtlich festgestellt.
OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2013, Az.: I-20 U 75/13
LG Regensburg Urteil vom 31. Januar 2013, Az.: 1 HK O 1884/12
LG München I Urteil vom 3. Juni 2014, Az. 33 O 4149/14
Daher werden Instgram, Twitter und ähnliche social media Kanäle ebenfalls der Impressumspflicht unterliegen.
Dieses Impressum oder dieses entsprechen den gesetzlichen Pflichten. Weiterführende Informationen finden sich hier.
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