AG Köln verurteilt wahren minderjährigen Täter
Wieder einmal meinte eine Abgemahnte, es sei sinnvoll, den angeblich belehrten minderjährigen Täter zu benennen. Die Reaktion erfolgte prompt. Der Minderjährige wurde abgemahnt und die Klage wurde auf ihn erweitert.
Es mag sein, dass die Klage gegen die Anschlussinhaberin abgewiesen wurde. Der Minderjährige muss nun jedoch alle Kosten des Rechtsstreits tragen. Selbst wenn das Urteil derzeit nicht vollstreckbar ist; die Klägerin hat 30 Jahre Zeit damit. Während dieser Zeit laufen Verzugszinsen. Lohnt sich das? Wir denken nein.
Das Urteil ist hier abrufbar:
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