Bemerkenswerter Beschluss des AG Frankfurt am Main- strenge Linie in Sachen Filesharing
Das Amtsgericht Frankfurt stellte in einem Beschluss bemerkenswertes fest:
„entgegen dem Hinweisbeschluss vom 06.10.2021, die Einwände des Beklagten hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adressen als nicht ausreichend erachtet; es müssten konkrete Fehler in den Ermittlungen dargelegt werden, da konkret Indizien für die Richtigkeit der Ermittlung sprechen (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012-I-6 U 239/11-, Rn 4, Juris; GRUR 2014, 49). Es ist zu beachten, dass ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit nicht erforderlich ist. Für eine den Anforderung des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256- Anastasia; BGH NJW 2014, 71, Rdnr. 8).“.
Ferner weist das Gericht darauf hin:
„hinsichtlich der Bemessung der Schadenshöhe, auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 31.03.2020 (Rz.: 11 U 44/19) hin. Ausgehend von einem Bemessungsfaktor in Höhe des 50-fache des Marktpreises, würde sich ein Schadensersatz in Höhe von 1.445,00 € ergeben.“.
Das Gericht schließt sich damit ausdrücklich der bemerkenswerten Rechtsprechung des OLG Frankfurt an, in dem es dezidiert die Berechnungsmethoden im Rahmen der sogenannten Faktor- Rechtsprechung des BGH bestätigt. Über den Faktor, der sich im Bereich des 50-fachen (OLG Frankfurt), zwischen 100-fachen (LG Berlin) und dem 400-fachen (OLG Stuttgart, BGH) bewegt kann sich gestritten werden, fest steht jedoch, dass Filesharing teuer ist, wenn es zu gerichtlichen Verfahren kommen muss.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
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