Beschluss des LG Bremen vom 02.06.2017, Az.: 7 O 766/17
Wieder wurde die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt. Das LG Bremen, ein sehr verbraucherfreundliches Gericht, bestätigte. Danach haften Täter auf Unterlassung aus einem Gegenstandswert von 30.000,00€. Der Rechtsauffassung, wonach der Gegenstandswert in Filesharing Angelegenheiten generell 30.000,00€ beträgt, ist damit nicht zu folgen.
Mit den Kosten des Abschlussschreibens fallen damit Kosten von knapp 2.500,00€ an. Raubkopieren lohnt sich nicht.
Der Beschluss, LG Bremen vom 02.06.2017, Az.: 7 O 766/17, ist hier abrufbar.
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