Nochmal Filesharing- Anschlussinhaber zu 1.500,00€ Schadensersatz verurteilt
Das Ag Köln hat in einem weitere Filesharing Fall einen Anschlussinhaber verurteilt. Der Anschlussinhaber wurde zu 1.500,00€ Schadensersatz, 281,30€ Kosten der Abmahnung und Erstattung aller Kosten verurteilt.
Das Gericht stellte insbesondere fest, dass Computerspiele als Sprachwerke nach §§ 69a Abs. 4, 69c Nr. 4 UrhG geschützt werden. Andere Gerichte wenden hier die Rechtsprechung des BGH FASH 2000 an. Das Gericht schreibt: “Das streitgegenständliche Werk genießt als Computerprogramm im Sinne des § 69a
Abs. 1 UrhG denselben Urheberrechtsschutz wie. ein Sprachwerk (§ 69c Abs. 4 UrhG).“.
Weiter heißt es zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch den Anschlussinhaber: “Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte alle ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, nachdem er nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass diese durch einen Dritten, sei es der von ihm angeführte Kunde oder jemand anderes, begangen worden sein könnten.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen trägt zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten. Wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk — wie hier — den Nutzern einer Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, besteht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – Ego-Shooter, Rn. 11 ff., beck-online) zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des jeweiligen Anschlussinhabers, hier also des Beklagten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Internetanschluss zur Tatzeit nicht hinreichend gegen einen Drittzugriff gesichert war oder der Anschlussinhaber diesen — wie abermals
hier — bewusst einem oder mehreren Dritten zur Nutzung überlassen hatte. Ist dies der Fall, hat er wiederum im Rahmen der ihn dann treffenden sekundären Darlegungslast umfassend und nachvollziehbar dazu vorzutragen, ob und welche anderen Personen zur Tatzeit freien Zugang zu dem Internetanschluss hatten und ob diese nach ihren Interessen, Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem
Nutzerverhalten sowie in zeitlicher Hinsicht nicht lediglich theoretisch, sondern tatsächlich konkret als Täter in Betracht kommen. Insofern hat der Anschlussinhaber entsprechende Nachforschungen anzustellen und deren Ergebnis mitzuteilen. Zudem hat er anzugeben, wie er selbst das Internet nutzt und ob er auf seinen internetfähigen Endgeräten Filesharing-Software bzw. das streitgegenständliche Werk vorgefunden hat.“.
Das hat der anwaltlich vertretene Beklagte nicht geschafft.
Das Urteil ist nachstehend eingeblendet:
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