Nachweis der Urheberrecht bei unberechtigter Bildernutzung

Fotografen müssen leider immer wieder feststellen, dass ihr Bilder im Internet genutzt werden, sie jedoch für die jeweilige Nutzung weder entlohnt wurden und auch nicht namentlich benannt wurden. Dieser Betrag erläutert, wie vor Gericht bewiesen werden kann, Urheber eines Fotos zu sein.

Wer sich nun seine Rechte gerichtlich durchsetzen will, wird seine Urheberschaft regelmäßig beweisen müssen. Unter dem Begriff der Urheberschaft wird das Innehaben des Rechts verstanden.

Dieser Betrag befasst sich mit dieser Herausforderung, die für Fotografen Gegenstand ihrer Praxis sein sollte.

Zu dieser Frage haben sind insbesondere Urteile des LG München und des LG Berlin von besonderer praktischer Relevanz.

Das LG München stellte in seinem Urteil vom 21.08.2005, Az.: 21 O 10753/07 fest, dass folgende Tatsachen ein Indiz für eine Urheberschaft sein können. Das Gericht schreibt:

Für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien spricht ein erster Anschein, wenn er einer Person, die diese Fotos später auf ihrer Homepage nutzt, die entsprechenden Fotodateien zuvor auf Speichermedien übergeben hat.

Hier also muss der Fotograf die Übergabe der Dateien nachweisen können. Das dürfte in den typischen Fallkonstellationen, der illegalen Fotonutzung sehr schwer fallen.

Ein erstes Indiz kann die Beschriftung eines Speichermediums, einer CD, DVD, Blue- Ray oder USB- Stick, sein, bei der der Name des Autors angegeben wird. Das Gericht schreibt:

Erstes und wesentliches Anzeichen hierfür ist der Umstand, dass die Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren – in dem, wie im Hauptsacheverfahren, die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO gilt – unstreitig gestellt haben, dass der Kläger Urheber dieser Fotos sei: Er habe kurz nach dem Turnier vom 16.10.2004, spätestens aber Ende Oktober 2004, zwei CDs mit Fotomaterial übergeben, sowie kurze Zeit später, also Anfang bis Mitte November 2004, eine weitere CD mit Landschaftsfotografien; auf zwei dieser CDs, nämlich diejenigen mit der Beschriftung “A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf” sowie “pix V. f. C. Golf Cup 16/10/04”, hätten sich die streitgegenständlichen Fotos befunden.

Auch die Vorlage der originalen Dateien können die Urheberschaft nicht beweisen. Das Gericht schreibt insofern:

Aus den Metadaten zu einer Fotodatei lassen sich aufgrund ihrer Manipulierbarkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen schließen, so dass sie als Beweis des ersten Anscheins hierfür ungeeignet sind.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit diesen Argumenten:

Es stellt eine gerichtsbekannte Tatsache dar, dass entgegen der Behauptung des Klägers die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld “Datum Uhrzeit des Originals” (abgesehen davon, dass diese ohne weiteres gerichtsbekannt mit entsprechender Software, z.B. mit der im Internet kostenlos erhältlichen Software “Exifer”, nachträglich verändert werden könnten) nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen: Durchaus denkbar ist nämlich, dass die interne Datumseinstellung der Digitalkamera – z.B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. auf-grund deren Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmware – nicht mit dem tatsächlichen Datum übereinstimmt.

Gleiches gilt für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf einer CD, da dieses Datum lediglich den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum darstellt, dieses aber – wiederum z.B. aufgrund einer falschen manuellen Einstellung – nicht zwingend mit dem wahren Datum übereinstimmen muss.

Nachgewiesen kann die Urheberschaft indes durch die Vorlage der gesamten Foto Serie.

Das Gericht schreibt:

Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos im Prozess vorlegen, spricht ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen.

Es begründet seine zutreffende Auffassung mit folgendem:

Schließlich spricht für die Urheberschaft des Klägers auch der Besitz und die Vorlage von Screenshots einzelner Fotos samt dazugehöriger Fotodateien auf einer CD in Anlagenkonvolut K 27, welches – wie sich aus den ähnlichen Motiven, den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden Dateibenennung ergibt – neben den beiden streitgegenständlichen Fotos K I 2 und K I 3 weitere Fotos einer zusammengehörigen Fotoserie enthält. Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen.

Die Behauptung des Klägers in diesem Zusammenhang, dass er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie habe vorlegen können, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe, ist durchaus nachvollziehbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass die vorgelegten Fotos als Teil einer Fotoserie erkannt werden können.

Zusammenfassend werden die Rechte an einem Foto durch den  Urheber durch:

  • Angabe des eigenen Namens auf einem Speichermedium,
  • Vorlage der Fotostrecke und
  • den Beweis der Übergabe 

nachgewiesen.

Hier zeigt sich auch der Fehler in der Beratung, da kein Rechtssuchender sich auf diese unsicheren Punkte einlassen sollte.

Sinnvoll erscheint es daher, die Vorteile des einstweiligen Verfügungsverfahrens für sich zu nutzen. Dieses ermöglicht das Führen des Nachweises mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung, § 294 ZPO. Es reicht in diesem Fall aus, in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt, einen Sachverhalt, wie etwa die Tatsache ein Bild fotografiert zu haben, zu beschreiben und schriftlich nieder zu legen.