Urteil des AG Hannover- erneutes Obsiegen der Nimrod Rechtsanwälte

Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte erfolgreich die Rechte einer Mandantin durchsetzen. Nach einer Abmahnung zu dem Titel” The Hunter call of the wild” konnten gerichtlich 2.100,00€ Schadensersatz erstritten werden.

Das Gericht stellte fest: “Die Klägerin ist aktiv legitimiert und daher berechtigt, für die Zurverfügungstellung des Computerspiels ,,The Hunter: Call the Wild“ gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz in Höhe von 2.100,- € zu verlangen. Sie ist als lnhaberin der ausschliefilichen Nutzungsrechte berechtigt, Schadensersatzansprijiche nach § 97 UrhG geltend zu machen.“.

Weiter stellte das Gericht fest: “Der Anschlusslnhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem
Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschiussinhaber im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur dabei über die Umstände einer evtl. Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verietzungshandiung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (BGH Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16 -Ego-Shooter-).
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, seiner sekundären Darlegungslast eines alternativen
Geschehensablaufs ausreichend nachzukommen. Der Beklagte legt keinen alternativen Sachverhalt dar, wonach eine konkrete dritte Person als Täter der Verletzung in Betracht kommt. Vielmehr hat der Beklagte nur ausgeführt, in seinem Haushalt hätten noch seine Ehefrau und sein Stiefsohn gewohnt. Dieser habe häufig von seinen Klassenkameraden Übernachtungsbesuch gehabt. Diese hätten oft bis spät in die Nacht am Computer gespielt und neue Spiele ausprobiert. Die Klassenkameraden hätten ihre eigenen Laptops mitgebracht und sich auch mit diesen in das WLAN eingewählt. Sein Stiefsohn wisse allerdings
nicht, das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen zu haben. Er könne auch nicht ausschließen, dass seine Freunde dies getan hätten.
“.

Besonders bemerkenswert, sind die Ausführungen zur sog. Faktorrechtsprechung. Diese Rechtsprechung des BGH wurde wiederholt von Instanzgerichten bestätigt und praktisch angewandt, so etwa AG FFM, AG München und AG Mannheim. Das Gericht schreibt: “Das Gericht schätzt den Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Computerspiels im Internet auf einen Betrag in Höhe von 2.100,- €. Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist die sogenannte „Faktorrechtsprechung“ anzuwenden. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsverletzung durch Filesharing von Musikstücken ist auch auf Computerspiele anwendbar. Die Sachverhalte sind
hinreichend vergleichbar. Die Rechtsprechung basiert auf dem Einsatz der konkreten
Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob es sich um Musikstücke, Filme oder Computerspiele handelt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14-Tauschbörse l; OLG Celle, Urteil vom 14. Oktober 2019,13 U 48/19-Saints Row iV).
Bei der Bemessung des Faktors ist insbesondere der Umfang der Verletzungshandlung zu
berücksichtigen. Hier wurde das Computerspiel sechsmal angeboten. Unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls erscheint eine Schadensschätzung auf das einhundertfache des Preises für den legalen Erwerb des Spiels als angemessen. Der durchschnittliche Preis betrug unstreitig 23,95 €, angemessen erscheint demnach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.100,- €.
“.

Das Urteil kann hier abgerufen werden.