Wieder einmal, Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte: AG Leipzig verurteilt Filesharer
Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte die Ansprüche ihrer Mandanten auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten aus Filesharing durchsetzen. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte zu dem Az.: 110 C 45/22, Urteil vom 08.09.2022 den Beklagten zu vollem Umfang.
Der Vortrag der Beklagtenseite, Dritte hätten Zugriff auf den Internetanschluss verfängt nicht. Es wurde vorgetragen, die Kinder des Beklagten hätten sich in den eigenen Zimmern aufgehalten. Sie spielten insbesondere “Sims” und “World of Tanks”. “Minecraft” sei ebenfalls ein Thema. Die Kinder seien belehrt worden und seien in der Lage, das Internet für allgemein übliche Tätigkeiten zu nutzen. Auch die einzelnen Tätigkeiten des Ehemanns der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der Ehemann nutze seinen Laptop allenfalls für Information-Unterhaltungszwecke. Auf die Abmahnung wurden die Mitnutzer befragt, hätten jedoch erklärt, das Computerspiel nicht zu kennen.
Das Gericht stellte fest:
Zulasten der Beklagten spricht die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft. Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft nicht hinreichend widerlegt. Verlangt ein Rechteinhaber von dem Internetanschluss Inhaber Schadensersatz wegen Teilnahme einem Download, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Zuteilungsinhaber einer bestimmten IP-Adresse für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Weiter heißt es:
der Anschlussinhaber muss eine Verantwortlicher des halb im Rahmen des zumutbaren Substanz wird bestreiten wie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt.
Und schließlich:
Die Beklagte trägt als Inhaberin des lnternetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zur Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs-. 12, Satz 2. ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers; dem Anspruchsstelleralle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber-genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme. In-diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zur Nachforschung verpflichtet (BGH, Entscheidung vom 08.01.2014, NJW 2014, Seite 2346 ff., (2361); OLG Köln Entscheidung vom 02.08.2013, Az.:6 U 10/13, juris, Randzif.226).
Es erfolgte eine Verurteilung zu
281,30 € Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Kosten und
Zahlung von 1.800,00 € Schadensersatz.
Ebenfalls waren die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese bewegen sich im Bereich von weiteren 1.000,00 €, wobei der eigene Anwalt hinzu kommt.
Es wird dringend angeregt, solche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und frühzeitig eine vergleichsweise Lösung zu finden.
Das Urteil ist hier abrufbar. Weitere Urteil finden Sie hier, hier und hier.
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