Wieder einmal: Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor Gericht
Im Jahre 2019 wurde ein möglicher Täter ermittelt und abgemahnt. Einen günstigen Vergleich wollte er nicht schließen. Er wurde also vor dem Amtsgericht Bremen verklagt. Dieses verurteile ihn nun zu:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von Euro 281,30 freizustellen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von Euro 1.050,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.02.2018 zu zahlen.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Auf die Argumente des Beklagten ging das Gericht nur wie folgt ein:
Der Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung weiterhin nicht genügend bestritten. Letztlich
bestreitet der Beklagte die Ermittlungsergebnisse trotz seines Schriftsatzes vom 03.06.2022
nur pauschal. Richtig ist aber, dass der 05.02.2018 in der Liste Anlage K 3 nicht enthalten ist.
Das ändert aber nichts daran, dass der Internetprovider – wie die Klägerin hinreichend vor-
trägt – die anderen Datensätze dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet hat. Es bleibt auch unerfindlich, warum 14 andere Menschen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatten. Dieses Vorbringen ist auch kein genügendes Bestreiten und einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
Hier zeigt sich wieder, dass Vergleich wieder einmal günstiger gewesen wäre. Zu der Urteilssumme kommen ca. Euro 800,00 weitere Kosten hin.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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