Urteil des AG Charlottenburg vom 14.01.2014, Az.: 213 C 162/14
In einem bemerkenswerten Urteil hat sich das AG Charlottenburg ausführlich zu den Gegenstandswerten und Höhen von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Filesharing geäußert. Zudem hat die richtige Rechtsauffassung bestätigt, dass für Abmahnung, die vor Oktober 2013 ausgesprochen wurden, § 97a UrhG aF anzuwenden ist.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Computerspiel “Landwirtschaftssimulator 2011” 510,00€ Schadensersatz anzunehmen sind und ein Gegenstandswert von 30.000,00€ für die Unterlassung. Damit kommt das Gericht zu 1005,40€ für die Kosten der Abmahnung.
Zudem finden sich in dem Urteil bemerkenswerte Hinweise zu der Auslegung des § 10 UrhG in Bezug auf Online abrufbare Werke.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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