LG Berlin II: Erneute Foto-Veröffentlichung trotz Unterlassungserklärung – einstweilige Verfügung (52 O 402/26 eV)

Wer nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und die Fotos danach trotzdem weiter online zeigt, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Das hat das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 20.10.2026 (Az. 52 O 402/26 eV) klargestellt. Unsere Kanzlei hat den Fotografen in diesem Verfahren vertreten und die Verfügung ohne mündliche Verhandlung innerhalb von zwölf Tagen nach Antragstellung erwirkt.

Der Fall

Die Antragsgegnerin hatte auf ihrem Instagram-Account Fotos unseres Mandanten veröffentlicht, ohne dass er dafür eine Erlaubnis erteilt hatte. Nach unserer Abmahnung gab sie am 10.09.2026 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Damit war die Sache jedoch nicht erledigt: Am 21.09.2026, also elf Tage nach der Erklärung, waren die Fotos weiterhin über ihren Account abrufbar. Wir haben daraufhin am 08.10.2026 beim Landgericht Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Entscheidung

Das Gericht hat dem Antrag am 20.10.2026 vollständig stattgegeben, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO).

  • Unterlassung: Der Antragsgegnerin ist untersagt, die Fotos öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
  • Ordnungsmittel: Für jeden Verstoß drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
  • Kosten: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Verfahrenswert: 18.000 €.

Die Gründe

Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrecht

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG. Indem die Antragsgegnerin die Fotos auf dem von ihr verantworteten Instagram-Account bereithielt, verletzte sie das ausschließliche Recht des Urhebers, seine Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Neue Wiederholungsgefahr trotz Unterlassungserklärung

Kern des Beschlusses: Die Unterlassungserklärung vom 10.09.2026 half der Antragsgegnerin nicht. Jede erneute Zuwiderhandlung nach Abgabe einer solchen Erklärung begründet eine neue Wiederholungsgefahr und lässt einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch entstehen. Das gilt nach Auffassung der Kammer ausdrücklich auch dann, wenn der erneute Verstoß unverschuldet war (unter Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2009 – 11 U 19/09).

Unerheblich ist zudem, ob die Bilder inzwischen gelöscht wurden. Das bloße Entfernen nach einer Abmahnung reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Dringlichkeit

Auch einen Verfügungsgrund sah das Gericht als gegeben an. Ein Urheber muss seine absoluten Rechte sofort wirksam schützen können und darf nicht auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Dass die Verletzung bereits beendet war, ändert daran nach der gefestigten Rechtsprechung des Kammergerichts nichts (KG Berlin, Urteil vom 14.09.2022 – 24 U 9/22). Die Antragsgegnerin hatte die Fotos im Zusammenhang mit Schließzeiten genutzt; eine erneute Verwendung beim nächsten Urlaub sei denkbar.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Fotografen und andere Rechteinhaber: Eine Unterlassungserklärung ist kein Schlusspunkt. Es lohnt sich, nach Abgabe der Erklärung zu kontrollieren, ob die Bilder tatsächlich überall entfernt wurden. Ist das nicht der Fall, kommen neben einer Vertragsstrafe auch ein neuer Unterlassungsanspruch und eine schnelle einstweilige Verfügung in Betracht.

Für Abgemahnte: Mit der Unterschrift unter die Unterlassungserklärung ist es nicht getan. Prüfen Sie sorgfältig alle Stellen, an denen ein Bild genutzt wurde, etwa Beiträge, Stories, Highlights, Profilbilder, Websites und Archive. Schon ein übersehener Beitrag kann eine Vertragsstrafe, eine einstweilige Verfügung und weitere Kosten auslösen.

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