AG Landshut, Urteil vom 06.11.2015, Az.: 10 C 911/15
Das AG Landshut bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.
Das Gericht führt aus, dass das pauschale Vorbringen des Beklagten, weitere Familienangehörige hätten grundsätzlich auch Zugriff auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Beklagte gehalten, im familiären Bereich Nachforschungen anzustellen, wer zum streitigen Zeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine dementsprechende Aufklärungsarbeit ist von dem Beklagten zu erbringen. Der Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist unzureichend und unsubstantiiert. Folgerichtig gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden.
Den Gegenstandswert der Abmahnung beziffert das Gericht mit 20.000,00 €
Das Urteil ist hier einsehbar.
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Aerosoft
Erneut zeigt sich, dass der Abschluss von Vergleichen in sogenannten Filesharing Angelegenheiten für die Betroffenen sinnvoll ist. Wer meint, die Sache aussitzen zu können folgt schlechtem Rat. Nimrod Rechtsanwälte setzen die Ansprüche ihrer Mandanten konsequent mit…
Paukenschlag aus Frankfurt-Untersagung sogenannter Laienwerbung für medizinisches Cannabis
Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein. Sachverhalt Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch…