AG München, Urteil vom 28.03.2014, Az.: 158 C 15658/13
In einem bemerkenswerten Urteil hat sich das AG München ausführlich zu den Gegenstandswerten und Höhen von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Filesharing geäußert. Zudem hat die richtige Rechtsauffassung bestätigt, dass für Abmahnung, die vor Oktober 2013 ausgesprochen wurden, § 97a UrhG aF anzuwenden ist.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Album von Jan Delay “Wir Kinder vom Bahnhof Soul” 359,00€ Schadensersatz anzunehmen sind und ein Gegenstandswert von 10.000,00€ für die Unterlassung. Damit kommt das Gericht zu 651,90€ für die Kosten der Abmahnung.
Insgesamt fehlt leider noch immer eine klar Linie in der Rechtsprechung, welche Schadensersatzhöhen für welche Inhalte anzusetzen sind. Das Gericht hat sich leider nicht zu der Frage geäußert, ob sich für besonders erfolgreiche Inhalte Änderungen ergeben, oder nicht. Ebenfalls die Produktionskosten wurden nicht berücksichtigt. Daher kann der Betrag von 359,00€ allenfalls als Ergebnis der nach § 287 ZPO legitimen Schätzung betrachten werden. Für andere Verfahren wird dieser Betrag keine Grundlage bilden können.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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