AG München, Urteil vom 28.03.2014, Az.: 158 C 15658/13
In einem bemerkenswerten Urteil hat sich das AG München ausführlich zu den Gegenstandswerten und Höhen von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Filesharing geäußert. Zudem hat die richtige Rechtsauffassung bestätigt, dass für Abmahnung, die vor Oktober 2013 ausgesprochen wurden, § 97a UrhG aF anzuwenden ist.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Album von Jan Delay “Wir Kinder vom Bahnhof Soul” 359,00€ Schadensersatz anzunehmen sind und ein Gegenstandswert von 10.000,00€ für die Unterlassung. Damit kommt das Gericht zu 651,90€ für die Kosten der Abmahnung.
Insgesamt fehlt leider noch immer eine klar Linie in der Rechtsprechung, welche Schadensersatzhöhen für welche Inhalte anzusetzen sind. Das Gericht hat sich leider nicht zu der Frage geäußert, ob sich für besonders erfolgreiche Inhalte Änderungen ergeben, oder nicht. Ebenfalls die Produktionskosten wurden nicht berücksichtigt. Daher kann der Betrag von 359,00€ allenfalls als Ergebnis der nach § 287 ZPO legitimen Schätzung betrachten werden. Für andere Verfahren wird dieser Betrag keine Grundlage bilden können.
Das Urteil ist hier abrufbar.
Mitwirkungskonzept nach dem KCanG- Erfordnis für den Erhalt einer Erlaubnis
Mehr und mehr Bundesländer wollen ein Mitwirkungskonzept für die Erlaubnis nach dem KCanG. Ein Muster eines Mitwirkungskonzepts nach dem KCAnG wurde hierfür entwickelt. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des §17 KCanG. Es gab deswegen bereits…
Versagung der Erlaubnis nach dem KCanG für eine Anbauvereinigung aufgrund mangelnder -satzungsgemäßer- Verpflichtung zur eigenhändigen Mitwirkung beim unmittelbaren Cannabisanbau?
Uns erreichte gestern ein Ablehnungsbescheid -in anonymisierter Form hier einsehbar: des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die Beantragte Erlaubnis einer Anbauvereinigung. Es ist anzumerken, dass es sich bei diesem Bescheid um den Ersten…