Beschluss des LG Düsseldorf vom 19.05.2015, Az.: 12 O 139/15
Erneut konnten die NIMROD Rechtsanwälte erfolgreich die Rechte ihrer Mandanten durchsetzen. Das LG Düsseldorf bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte. Leider werden vor dem LG Düsseldorf Beschlüsse micht begründet. Erneut hatte ein anwaltlich vertretener Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben und dabei den Passus “im Ermessen des Gläubigers” gestrichen. Das Gericht folgte den NIMROD Rechtsanwälten wonach in dieser Erklärung keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung zu sehen ist, da die Vertragsstrafe nicht bestimmt werden könne. Entgegen dem LG Bielefeld, den Beschluss finden Sie hier, vertrat das Gericht es müßten Rückfragen erfolgen. Diese erfolgten; eine Reaktion der Kollegen erfolgte indes nicht.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
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