Beschluss des LG Frankenthal vom 27.03.2014, Az.: 6 O 38/14
Das LG Frankenthal hat die Zuverlässigkeit der Datenermittlung bestätigt und einen Gegenstandswert von 6.000,00€ für den illegalen Upload von Computerspielen angenommen. Der Beschluss ist hier abrufbar.
Es zeigt sich, dass die Gegenstandswerte durch das Gesetz zur Verhinderung unseriöser Geschäftpraktiken nicht verändert wurden. Diese Rechtsauffassung wurde bereits durch einen Aufsatz von Bockslaff/ Weber IPRB 2014, 22 ff. zutreffend dargestellt.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Aerosoft
Erneut zeigt sich, dass der Abschluss von Vergleichen in sogenannten Filesharing Angelegenheiten für die Betroffenen sinnvoll ist. Wer meint, die Sache aussitzen zu können folgt schlechtem Rat. Nimrod Rechtsanwälte setzen die Ansprüche ihrer Mandanten konsequent mit…
Paukenschlag aus Frankfurt-Untersagung sogenannter Laienwerbung für medizinisches Cannabis
Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein. Sachverhalt Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch…