Beschluss des LG Hamburg vom 22.05.2014, Az.: 310 O 163/14
In einen einstweiligen Verfügungsverfahren des LG Hamburg hat dieses festgestellt, dass Spielhallen und Internetcafés als Störer für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn sie ihren Gästen Internet zur Verfügung stellen. Im einzelnen weißt das Gericht darauf hin, dass die Unternehmen ihren Gästen nicht dahingehend vertrauen durften, diese würden keine Rechtsverletzungen begehen.
Als Gegenstandswert nahm das Gericht 30.000,00€ für die Verletzung an den Rechten eines aktuellen Computerspiels an. Der Beschluss ist hier abrufbar.
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