In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung erlaubte nun die EU Kommission die Übernahme von Activision durch Mircosoft. Die Kommission handelte dabei auf Grundlage von Art 4 der FKVO. Auf Grundlage der FKVO kann die EU Kommission Unternehmenszusammenschlüsse untersagen, wenn diese von “gemeinschaftsweiter Bedeutung” sind. Der Begriff ist in Erwägungsgrund 4 der FKVO definiert. Dort heißt es: “Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung sollte dann als gegeben gelten, wenn der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen die festgelegten Schwellenwerte überschreitet und sie in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig sind, unabhängig davon, ob der Sitz der beteiligten Unternehmen sich in der Gemeinschaft befindet oder diese dort ihr Hauptgeschäft ausüben.”.
Das ist hier gegeben, wobei die Kommission den Zusammenschluss nur erlaubte, da:
“The EU antitrust enforcer is expected to clear the acquisition after Microsoft agreed to licensing deals with cloud streaming rivals including Nvidia, Ukraine’s Boosteroid and Japan’s Ubitus, other people with direct knowledge of the matter told Reuters in March.
It also has an agreement with Nintendo to bring Activision’s Call of Duty to its gaming platforms should the acquisition go through. U.S. distributor Valve Corp, owner of the world’s largest video game distribution platform, Steam, declined a contract saying it trusts Microsoft.” (So Reuters).
Der Markt um Computerspiele wird durch diesen Zusammenschluss weiter oligopolisiert. Es bleibt abzuwarten, ob das sinnvoll ist.
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