Filesharing: Amtsgericht Amberg verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.499,50 € Schadensersatz

Urheberrechtsverletzung über P2P-Netzwerk führt zu voller Haftung des Anschlussinhabers

In einem aktuellen Urteil vom 26.05.2025 hat das Amtsgericht Amberg einen Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von 1.499,50 € Schadensersatz und zur Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 308,60 € verurteilt. Hintergrund war die wiederholte öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels über ein Filesharing-Netzwerk.

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft bestätigt

Das Gericht folgte der ständigen Rechtsprechung des BGH zur sogenannten „tatsächlichen Vermutung“: Wird ein Werk über eine eindeutig zugeordnete IP-Adresse verbreitet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung konnte der Beklagte nicht entkräften, obwohl er angab, das WLAN sei auch von Feriengästen genutzt worden. Ein bloßer Hinweis auf Drittzugriff reicht nicht – es bedarf konkreter Darlegungen zu Nutzerverhalten, technischen Kenntnissen und Tatzeitpunkten, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Lizenzanalogie mit Faktor 50 anerkannt

Das Gericht schätzte den entstandenen Schaden anhand der sog. Lizenzanalogie. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzvertrag für eine weltweite, zeitlich unbeschränkte Onlinenutzung des Spiels vorgesehen hätte. Der Kläger setzte den Verkaufspreis des Spiels (29,99 €) mit einem Faktor von 50 an. Das Gericht hielt diesen Ansatz für angemessen, insbesondere im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung, die bei Filesharing-Fällen einen Faktor von bis zu 400 zulässt.

Rechtmäßige Abmahnung und Erstattungspflicht

Auch die Abmahnung wurde vom Gericht als berechtigt und formal ordnungsgemäß angesehen. Der Beklagte wurde deshalb zusätzlich zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet (§ 97a Abs. 3 UrhG). Einwendungen des Beklagten zur angeblich fehlenden Verantwortlichkeit wurden mangels konkreten Sachvortrags verworfen.