KCanG. 2. Säule-was wissen wir
Wie der deutsche hanfverband am 29.04.2024berichtet, legte die Bundesregierung jüngst nachstehend eingeblendeten Entwurf eine Konsum Cannabis-Wissenschaft-Zuständigkeitsverordnung vor.
Danach soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dazu ermächtigt werden, wissenschaftliche Studien über den Cannabiskonsum zuzulassen. Im Ergebnis dürfte dies die zweite Säule darstellen, könnte vertreten werden. Wir gehen indes nicht davon aus. Es dürfte ein Papiertiger werden.
Uns ist klar, dass diese Aussage enttäuscht, sagt diese Zuständigkeitsverordnung nichts. Vielmehr gab es sie bereits, nämlich in § 3 BTMG: “(2) “Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.”
Auf dieser Grundlage versuchte bereits 2017 der geschätzte Kollege Marco Dörre in Berlin einen entsprechenden Forschungspiloten gerichtlich durchzusetzen. Wie bekannt, mit wenig Erfolg.
Ob nun die parallele, nahezu gleichlautende Vorschrift, nicht ein ebensolcher Papiertiger wird, bleibt abzuwarten.
Nimrod Rechtsanwälte gestehen jedenfalls, dass sie davon ausgehen. Wollen Sie einen CSC gründen, wir stehen Ihnen zur Verfügung.
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