Neues Urteil aus Bielefeld- Schadensersatz wurde bestätigt

Nimrod Rechtsanwälte waren wieder einmal erfolgreich und konnten einen Rechtsverletzer vollumfänglich verurteilen lassen.

Sachverhalt

der Beklagte wurde mit an welchen Schreiben vom 18.08.2017 wegen des Anbietens des Computerspiels Landwirtschafts Simulator 2013 in einer Tauschbörse abgemahnt. Er wurde zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € Zahlung von 5000,00 € Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte, der Anschlussinhaber, gab eine unterlassen Erklärung ab, und trug vor, sein Sohn habe die Rechtsverletzung begangen, sei aber belehrt worden. Daher haftet er nicht. Ebenfalls trug er vor, die Klägerin habe keine Rechte an der fraglichen Datei, da diese Farming Simulator 2013 geheißen habe. Die Klägerin habe indes nur Rechte an der deutschen Sprachversion.

Es war abzusehen, dass dieser erste Prozess verloren wurde. Die Rechtsprechung des BGH ist in diesem Zusammenhang eindeutig, auch wenn der Beklagte nicht in der Lage war, die Belehrung zu beweisen.

Sodann verklagten die Nimrod Rechtsanwälte den nunmehr volljährigen Sohn des Beklagten auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Schaden in Höhe der nutzlos aufgewandten Prozesskosten für den ersten Prozess.

Das Urteil

Für das Gericht bestand kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihrer Aktivlegitimation, die Inhaberschaft an den Rechten, darlegen konnte. Zum einen habe sie einen Lizenzvertrag für die Region D, A, CH vorlegen können und zum anderen habe sie auf den Copyright-Vermerk Bezug nehmen können. Aus letzterem würde sie sich ergeben.

Den Schaden berechnete das Gericht auf der Grundlage eines seinerzeitigen Verkaufspreis von 15,00 € beim Faktor von 400. Daraus ergibt sich ein Schadensersatz von 2000,00 €.

Ebenfalls konnte die Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen, da der Anschlussinhaber, der Beklagte des ersten Prozesses, bislang noch keine Kostenfestsetzung betrieb. Diese könne er jederzeit vornehmen, was zum Eintritt des Schadens führen würde.

Das Urteil des AG Bielefeld vom 14.06.2018, Az.: 42 C 440/17 ist hier abrufbar.