Urteil des AG Frankfurt am Main
Das AG Frankfurt am Main bestätigte die Zuverlässigkeit der Datenermittlung und vertritt nach wie vor eine strenge Linie zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.
Es schreibt zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen: “Dass die Verletzungshandlung Uber den lnternetanschluss der Beklagten durchgefuhrt wurde ergibt sich aufgrund der Aussage des Zeugen XXX mit den aufgrund der einstweiligen Anordnung des LG Düsseldorf vom 26.6.2017 erlangten Daten aus der Auskunft des Providers zu der IP-Adresse. Aus der Aussage des Zeugen geht hervor, dass in den gespeicherten Ergebnissen auch die IP-Adresse festgehalten ist, tuber welche die VerletzungshandIung begangen wurde. Aus der Providerauskunft, auf die insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Bl. 47 Ruckseite der Akte, geht hervor, dass diese IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten zugeordnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, die auf Ermittlungs- oder Zuordnungsfehler schlielßen ließen, sind nicht ersichtlich.“.
Weiter über die Erfüllung der sekundären Darlegungslast: “Aufgrund der über den Anschluss der Beklagten vorgenommenen Verletzungshandlung spricht fur ihre Taterschaft eine tatsachliche Vermutung. Diese Vermutung besteht dann, wenn zumZeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen lnternetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsachliche Vermutung ausschlieilende Nutzungsmoglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der lnternetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung Uberlassen wurde. ln solchen Fallen trifft den lnhaber des lnternetanschlusses jedoch eine sekundare Darlegungslast. Diese fuhrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer uber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benotigten lnformationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundaren Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vortrégt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbststandigen Zugang zu seinem lnternetanschluss hatten und als Tater der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, GRUR 2016, 191 – Tauschborse ill). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den lnternetanschluss genüt hierbei nicht.Der lnhaber eines lnternetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Per-
sonen mit Rucksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fahigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei uber die Umstande einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter; GRUR 2017, 1233 — Loud).Vorzutragen ist dabei soweit moglich zu dem konkreten Zeitpunkt der Verletzungshandlungen (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter,” GRUR 2017, 1233 — Loud)
Bzgl. beider nach ihrem Vortrag in Fragen kommenden Personen fehlt es an einern ausreichend
konkreten Vortrag, auf Grundlage dessen nachvollzogen werden kann, wie eine Verletzungshandlung von einer der beiden Personen konkret abgelaufen sein konnte. Es handelt sich mehr lediglich um pauschale Behauptungen, dass beide Personen die Verletzungshandlung begangen haben konnten.
Hinsichtlich des wwird vorgetragen, dass er zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt lebte, er tatsachlichen Zugriff auf den lnternetanschluss hatte und den WPA2 Schlüssel mitgeteilt bekommen habe. Es fehlt an jeglichen Angaben zu Nutzungsverhalten, vorhandenen Kenntnissen und Fahigkeiten, dazu, ob und welche Gerate die Person zur Verfugung gehabt hat, ob er im Verletzungszeitpunkt uberhaupt in der Wohnung aufhaltig war. Auf Grundlage der vorgebrachten lnformationen ist es gerade nicht moglich, einen konkreten alternativen Geschehensablauf nachvollziehen zu konnen. Die Darlegungslast ist dabei auch nicht wegen des langen Zeitablaufs derart zu Gunsten der Beklagten eingeschrankt, dass die Angaben als ausreichend angesehen werden konnten. Wie oben dargestellt, ist die Beklagtenseite im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Hinsichtlich des wurden nach dem Vortrag der Beklagten keinerlei Nachforschungen betrieben. Sie hat lediglich mitgeteilt, dass keinerlei Kontakt bestiinde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Nachforschungen durch eine Nachfrage bei dem XXX unzumutbar gewesen waren. Die Beklagte tragt hierzu nichts vor. Da sie selbst die Kontaktdaten übermittelt hat, war ihr eine Kontaktaufnahme, ohne konkret entgegenstehende Grunde, moglich und zumutbar. Die Nachforschungen wéren auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Es ist nach dem eingetretenen Zeitablauf keineswegs ausgeschlossen oder völlig unwahrscheinlich, dass dagzu den erforderlichen Angaben wie Nutzungsverhalten, Nutzungsmoglichkeit, Fähigkeiten und Kenntnissen hatte Angaben machen konnen. Auch ist es durchaus moglich, dass er zu der konkreten Verletzungshandlung oder zumindest zu dem konkreten Zeitpunkt noch Angaben machen konnte.“.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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