Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 22.01.2015, Az.: 5 U 271/11
Mit Urteil vom 22.01.2015 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine wichtige Entscheidung zu sog. „Ad-Keywords“ aus dem Bereich Markenrecht getroffen. In seinem Urteil setzt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Rechtsprechung des BGH und EuGH gezielt um und stellt klare Regeln zur, wettbewerblich zulässigen, Nutzung von „Ad-Keywords“ auf.
Diese Entscheidung birgt jedoch auch für den Bereich des Urheberrechts eine gewisse Brisanz. Denn im Ausgangsfall, den das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu beurteilen hatte, haben die Beklagten eine Unterlassungserklärung mit folgendem Zusatz abgegeben:
„… unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“.
Da die Klägerin, trotz Abgabe dieser Unterlassungserklärung, den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären wollte musste das Gericht sich mit der Frage befassen, ob eine mit diesem Zusatz abgegebene Unterlassungserklärung wirksam ist. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine mit diesem Zusatz abgegebene Unterlassungserklärung nicht hinreichend eindeutig ist und somit auch eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird. Das OLG führte aus: „Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren. Deshalb bedurfte diese Unterlassungsverpflichtungserklärung noch einer Klarstellung durch die Beklagten.“
Den Ausführungen des Gerichts ist zuzustimmen. Es ist nämlich zu keinem Zeitpunkt klar, wann diese Bedingung eintritt. Welcher Spruchkörper ist gemeint? Der BGH? Der EuGH? Bereits eines der Oberlandesgerichte? Oder das BVerfG? Es handelt sich um einen auslegbaren Begriff. Der Unterlassungsgläubiger erlangt keine wirkliche Rechtssicherheit. Er kann sich nicht sicher sein, wann sich der Unterlassungsschuldner von seiner Verpflichtung zur Unterlassung befreit sieht. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Unterlassungsschuldner zu seinen Gunsten früher von einer „Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung“ ausgehen wird als der Unterlassungsgläubiger. Eine klare Grenze ist so nicht zu ziehen.
Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass im Falle der Verwendung derartiger Klausel eine zu „schwammige“ Formulierung nicht rechtens ist. Also müsste der Begriff entweder konkretisiert, oder auf die Klausel verzichtet werden. Tut der Unterlassungsschuldner dies nicht, droht ihm eine Zurückweisung der Unterlassungserklärung. Dies hätte zur Folge dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird und der Unterlassungsgläubiger eine einstweilige Verfügung erwirken könnte.
Den Volltext der Entscheidung finden sie hier.
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