Weiterer Erfolg in Sachen Bilderklau
Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte die Rechte Ihres Mandanten vor dem Landgericht Berlin zu dem Az.: 15 O 177/22 durchsetzen. Der Mandant ist namhafter Fotograf.
Sachverhalt:
Nachdem die Antragsgegner einer Abmahnung erhielten, auf die sie nicht reagierten, beantragten die Nimrod Rechtsanwälte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung. Diese wurde vollumfänglich erlassen.
Das Gericht beschloss dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten-Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann-wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt ein nachstehend eingeblendetes Foto öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen dies zu tun, ohne den Antragsteller als Urheber zu benennen.
Ferner haben die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dies aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 €, wobei, wie üblich, das Landgericht Berlin einen Abschlag von 30 % im Wege der einstweiligen Verfügung vornahm.
Das Gericht begründete seiner Entscheidung wie folgt:
das in Rede stehende Foto ist zumindest ein Lichtbild gemäß § 72 Abs 1 UrhG und wird daher entsprechend einem Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Die ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte stehen gemäß § 15 Abs. 1 UrhG dem Antragsteller als Urheber bzw. Lichtbilder zu. Dazu gehört auch das Recht der Vervielfältigung (§ § 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und dass der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG). In beide Verwertungsrechte hat die Antragsgegnerin eingegriffen, indem sie das Foto auf ihrer Internetseite einstellte, ohne von dem Antragsteller dazu zu berechtigt worden zu sein.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 15 O 177/22 kann hier abgerufen werden.
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