Der BGH hat durch Beschluss jüngst festgestellt, dass die Gerichts-, Anwalt- und Providerkosten der Verfahren nach § 101a UrhG auf den jeweiligen Täter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eines nachfolgenden Rechtsstreits umlegbar sind. Der Höhe nach bewegen sich diese Kosten in Bereicht von 203,50€ (LG München) bis hin zu 400,00€ pro Titel für die Gerichtskosten, etwa 199,00€ (Brutto) für Providerkosten und anteilige Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.000,00€.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
Mitwirkungskonzept nach dem KCanG- Erfordnis für den Erhalt einer Erlaubnis
Mehr und mehr Bundesländer wollen ein Mitwirkungskonzept für die Erlaubnis nach dem KCanG. Ein Muster eines Mitwirkungskonzepts nach dem KCAnG wurde hierfür entwickelt. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des §17 KCanG. Es gab deswegen bereits…
Versagung der Erlaubnis nach dem KCanG für eine Anbauvereinigung aufgrund mangelnder -satzungsgemäßer- Verpflichtung zur eigenhändigen Mitwirkung beim unmittelbaren Cannabisanbau?
Uns erreichte gestern ein Ablehnungsbescheid -in anonymisierter Form hier einsehbar: des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die Beantragte Erlaubnis einer Anbauvereinigung. Es ist anzumerken, dass es sich bei diesem Bescheid um den Ersten…