Der BGH hat durch Beschluss jüngst festgestellt, dass die Gerichts-, Anwalt- und Providerkosten der Verfahren nach § 101a UrhG auf den jeweiligen Täter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eines nachfolgenden Rechtsstreits umlegbar sind. Der Höhe nach bewegen sich diese Kosten in Bereicht von 203,50€ (LG München) bis hin zu 400,00€ pro Titel für die Gerichtskosten, etwa 199,00€ (Brutto) für Providerkosten und anteilige Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.000,00€.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Aerosoft
Erneut zeigt sich, dass der Abschluss von Vergleichen in sogenannten Filesharing Angelegenheiten für die Betroffenen sinnvoll ist. Wer meint, die Sache aussitzen zu können folgt schlechtem Rat. Nimrod Rechtsanwälte setzen die Ansprüche ihrer Mandanten konsequent mit…
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Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein. Sachverhalt Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch…