In einem Urteil des AG München hat das Gericht wesentliche Punkte erneut klargestellt:
- Ein Schadensersatz wird in Filesharing Fällen nicht unter 500,00€ betragen.
- Filesharing ist kein Streaming, so dass der § 44a UrhG keine Anwendung findet. Das Gericht stimmt damit i.E. der Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte (Bockslaff, IPRB 2014, 69) zu.
- Ferner finden sich in dem Urteil dezidierte Ausführungen zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, die bedauerlicher Weise von vielen Instanzgerichten falsch gedeutet werden.
- Ebenfalls stellte es fest, dass es für § 97a UrhG keinen Raum gäbe, wenn Rechtsverletzungen über mehrere Tage lang festgestellt wurden.
Das Urteil ist hier anrufbar.
Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Aerosoft
Erneut zeigt sich, dass der Abschluss von Vergleichen in sogenannten Filesharing Angelegenheiten für die Betroffenen sinnvoll ist. Wer meint, die Sache aussitzen zu können folgt schlechtem Rat. Nimrod Rechtsanwälte setzen die Ansprüche ihrer Mandanten konsequent mit…
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Seit dem 6.3.2025 dürfte online Werbung für medizinisches Cannabis wettbewerbswidrig sein. Sachverhalt Was ist geschehen. Die Beklagte vermittelte im Internet ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Die interessierten können sich über ein Webportal anmelden und dort durch…