In einem Urteil des AG München hat das Gericht wesentliche Punkte erneut klargestellt:
- Ein Schadensersatz wird in Filesharing Fällen nicht unter 500,00€ betragen.
- Filesharing ist kein Streaming, so dass der § 44a UrhG keine Anwendung findet. Das Gericht stimmt damit i.E. der Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte (Bockslaff, IPRB 2014, 69) zu.
- Ferner finden sich in dem Urteil dezidierte Ausführungen zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, die bedauerlicher Weise von vielen Instanzgerichten falsch gedeutet werden.
- Ebenfalls stellte es fest, dass es für § 97a UrhG keinen Raum gäbe, wenn Rechtsverletzungen über mehrere Tage lang festgestellt wurden.
Das Urteil ist hier anrufbar.
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