LG Berlin: 1.000 € Vertragsstrafe reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen
Eine Vertragsstrafe von nur 1.000,00 € in einer Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig unzureichend, um die erforderliche Abschreckungswirkung zu entfalten und die Wiederholungsgefahr wirksam auszuräumen. Auch das Landgericht Berlin hat mehrfach klargestellt, dass eine zu niedrig bemessene Vertragsstrafe den Unterlassungsanspruch nicht ernsthaft absichert, insbesondere bei gewerblichen Online-Rechtsverletzungen, etwa bei der unberechtigten Nutzung von Fotos auf Webseiten, in Online-Shops oder in sozialen Netzwerken. Steht die angedrohte Vertragsstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Rechtsverletzung, wird sie vom Verletzer regelmäßig als kalkulierbares Risiko hingenommen.
Nach der Linie des LG Berlin bleibt bei einer derart niedrigen Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr bestehen. Der Rechteinhaber ist dann nicht gehalten, sich mit einer formalen Unterlassungserklärung zufrieden zu geben. Vielmehr ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterhin gerechtfertigt, um den Unterlassungsanspruch schnell und effektiv durchzusetzen. Entsprechend verlangt die Praxis regelmäßig eine Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch, bei der die Sanktion flexibel an Schwere, Reichweite und wirtschaftliche Bedeutung des Verstoßes angepasst wird. Eine starre Vertragsstrafe von 1.000 € genügt diesen Anforderungen nicht.
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