Urteil des AG Leipzig- Strenge Anforderungen erforderlichen Vortrag
Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte einen Erfolg vor dem Amtsgericht Leipzig erringen.
Ein Raubkopierer wurde zu folgendem verurteilt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in dieser Sache in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
DerBeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.212,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
19.05.2019 zu zahlen.
Das Gericht argumentierte:
Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 (“Sommer unseres Lebens”) sowie vom 15.11.2012 (“Morpheus“) sowie vom 06.01.2014
(“Bearshare“) ,vom 12.5.2016 (“Everytíme we touch“) , vom 11.6.2016 (“Tauschbörse 1-3″) ,6.10.16 /“AfterIife”) und 30.3.17 (“Loud“) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im
Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az.: l
ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht.
Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhal-
ten, erforderlich.
Erneut zeigt sich, dass eine frühe außergerichtliche Einigung immer sinnvoll ist, um Rechtsfrieden herzustellen. Das Urteil kann hier abgerufen werden.
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